Auer Witte Thiel: „Verpasster Anschlussflug begründet keine pauschale Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung“
Auer Witte Thiel verweist auf aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH)
München, im Juli 2009: Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert über ein aktuelles Urteil zum Reiserecht. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30. April 2009 entschieden, dass Fluggästen, welche einen Anschlussflug verpassen, keine pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht. Dennoch kann dem jeweiligen Fluggast ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zustehen, so Auer Witte Thiel.
Wegen der verweigerten Beförderung verlangten die Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Sie waren laut Auer Witte Thiel der Meinung, dass es sich um eine „Nichtbeförderung“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung handelt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab, berichtet Auer Witte Thiel. Auch die Revision der Klage blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Aktenzeichen: Xa ZR 78/08).
Die Reiserecht-Experten von Auer Witte Thiel stellen als Konsequenz des Urteils fest, dass die Kläger gegen die Beklagten keinen Ausgleichsanspruch nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte haben. Laut Auer Witte Thiel muss ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung drei Voraussetzungen erfüllen: So muss der Fluggast nach Angaben von Auer Witte Thiel über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. Außerdem muss sich der Fluggast pünktlich zur Abfertigung („Check-In“) begeben, sofern ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert wurde. Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung hat er nach Meinung von Auer Witte Thiel zudem, wenn ihm der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert wird.
Auer Witte Thiel betont aber, dass diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind, wenn der Fluggast – wie im geschilderten Fall des Fluges von Frankfurt über Paris nach Bogotá – wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung erscheinen kann und deshalb den Anschlussflug verpasst.
Darüber hinaus betont Auer Witte Thiel, dass die Entscheidung des BGH nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der EU-Verordnung betrifft. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen den Klägern ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Fluggesellschaft zusteht, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so Auer Witte Thiel.
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Datum: 07.07.2009 - 10:06 Uhr
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