Schuldnerberatung Dresden: Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

Schuldnerberatung Dresden: Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

ID: 114149

Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte informiert über eine wichtige Entscheidung des BGH im Rahmen der Restschuldbefreiung.
Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?



Rechtsanwalt Ulrich Horrion mit Kanzlei in Dresden und GlashütteRechtsanwalt Ulrich Horrion mit Kanzlei in Dresden und Glashütte

(firmenpresse) - Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?

Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu.
Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Pflichtteilsrecht. Eine Regelung für die Laufzeit der
Wohlverhaltenperiode gibt es nicht.

Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO, die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.

Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.Juni 2009, Aktenzeichen IX ZB 196/08, nunmehr diese Frage entschieden. Nach diesem Beschluss darf der Schuldner Erbe oder Pflichtteil ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Mein Tipp:

Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte. Gefährlich ist hingegen das einfache "Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Es kann dann nämlich zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO sowie zu einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommen.

Den Beschluss können Sie nachstehend in voller Länge als PDF-Datei nachlesen!


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Insolvenzrecht und Schuldnerberatung Dresden und Glashütte
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Radeberger Straße 9
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Tel-Nr.: 0351/8030940



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Datum: 30.08.2009 - 19:18 Uhr
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