Schiffsfonds in der Krise – Teil 2: CLLB Rechtsanwälte informieren über Ursachen, Konsequenzen und Auswege
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Doch die Anleger stehen nicht machtlos dar. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Beteiligungen rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen der Schiffsfonds bzw. gegen deren Vertrieb.
Ansatzpunkte hierfür sind zum einen die Emissionsprospekte der Schiffsfonds, an denen sich die Betroffenen beteiligt haben. Hier ist zu prüfen, ob die verantwortlichen Emitten-ten die Risiken und die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds ordnungsgemäß erläutert haben oder ob Prospektfehler Anleger über die Risiken der zu zeichnenden Fonds getäuscht haben. Sofern im Rahmen dieser Prüfung Prospektfehler festgestellt werden können, können in einem weiteren Schritt Gespräche mit den Fondsgesellschaf-ten hinsichtlich einer einvernehmlichen Rückabwicklung geführt werden.
Dieses Vorgehen macht allerdings nur insoweit Sinn, solange die Schiffsfonds noch nicht Insolvenz angemeldet haben. Sollte dies der Fall sein, ist aus wirtschaftlichen Ge-sichtspunkten nach Alternativen zu suchen.
In Betracht kommen hier insbesondere die Vermittler der Fondsbeteiligungen. Diesen als Anlageberater tätigen Vertriebsgesellschaften kommen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Schiffsfonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Diese positive Situation für Anleger wird noch durch aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verbessert. Danach müssen Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergan-genheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
„Es gibt somit für Anleger keinen Grund, sich einfach in ihr Schicksal zu begeben und zu hoffen, dass sie aus dieser Krise noch einmal mit einem blauen Auge davon kommen“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht speziali-sierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Denn die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig und die Betroffenen in einer durchaus komfortablen Situation. Klar ist allerdings auch, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist. Denn nur im Fall einer tatsächlich unzureichenden und fehlerhaften Aufklärung können die zuvor aufgezeigten Wege beschritten werden.“
Rechtsanwalt Luber rät daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einem auf die Materie spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet. Neben den vier Partnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun sind mitt-lerweile auch Alexander Kainz, Thomas Sittner (LL.M.) und Hendrik Bombosch als An-wälte mit an Bord. Erklärter Schwerpunkt der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist Kapitalmarktrecht. Daneben umfasst das Beratungsspektrum aber auch Gesellschafts- und Steuerrecht. Seit Oktober 2007 ist CLLB Rechtsanwälte mit eigenem Büro in Berlin vertreten.
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstr. 21
80538 München
Tel. 089 / 552 999 50
Fax. 089 / 552 999 90
kanzlei(at)cllb.de
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Datum: 07.09.2009 - 09:51 Uhr
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Freigabedatum: 07.09.2009
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