Arbeitsrecht Dresden und Dippoldiswalde – RA Horrion: Widerrufliche Freistellung berechtigt Arbeitgeber nicht zur Anrechung von Resturlaub
Arbeitsrecht Dresden und Dippoldiswalde – RA Horrion: Kündigt der Arbeitgeber und erklärt er gleichzeitig die nur widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, so ist er zur Anrechnung von Resturlaub nicht berechtigt.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion mit Kanzlei in Dresden und Glashütte(firmenpresse) - Rechtsgründe: Wenn der Arbeitgeber zusammen mit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer gleichzeitig von seiner Arbeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nur widerruflich freistellt, so ist die Anrechnung von Resturlaub unzulässig. Hingegen darf der Arbeitgeber Guthaben auf einem Überstundenkonto anrechnen.
Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin Personal beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2006 zum 31.10.2006.
Wörtlich heißt es: „….stellen wir Sie ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubs und dem Guthaben auf Ihrem Gleitzeit- /Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei“. Die Klägerin hatte sechs Urlaubstage und 122,55 Überstunden. Sie verlangt Abgeltung.
Rechtsgründe: Der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht erfüllt. Die Freistellung muss unwiderruflich erfolgen. Die Freistellung muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer für den selbstbestimmten Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitsleitung befreit ist. Hingegen darf die Verrechnung der Überstunden erfolgen. Die Einrichtung des Überstundenkontos und der Anordnung der Freistellung sind nur Ausdruck des Weisungsrechts des Arbeitgebers über die Arbeitszeit nach § 106 S. 1 GewO.
Mein Rechtstipp: Zur Vermeidung einer Doppelzahlung sollte der Arbeitgeber bei der Freistellungserklärung auf präzise Formulierung achten. Nur bei unwiderruflicher Freistellung darf Urlaubsanspruch aufgerechnet werden.
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Firmenportrait Ulrich Horrion
Ich gründete meine Kanzlei 1990 und habe meine Schwerpunktthemen in den Rechtsgebieten
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht gesetzt.
Wir sind ein dynamisches Team mit erfahrenen und aufgeschlossenen Mitarbeitern.
Ich wurde am 07.05.1957 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte ich an der Freien Universität Berlin und an der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war ich zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.
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Ich halte mich durch ständige Fortbildung in den von mir bearbeiteten Rechtsgebieten auf aktuellem Stand. Dies ist in Anbetracht der ständigen Rechtsentwicklung eine unerlässliche Voraussetzung für die sichere und erfolgreiche Mandatsbetreuung! Ich halte regelmäßig Fachvorträge und veröffentliche Fachbeiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten.
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Datum: 04.10.2009 - 17:39 Uhr
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