Internationales Wirtschaftsrecht:
China: Änderungen beim Schadenersatz, Verjährung und Rechtsschutz nach dem neuen Patenrecht zum 1.10.2009
Vorgerichtliche sogenannte „einstweilige Beweissicherung“
Um die Vernichtung der Beweise von Patentverletzungen zu verhindern, wurde bereits 2001 die Möglichkeit einer gerichtlichen, vorgerichtlichen Beweissicherung durch Verordnung zugelassen. Nach der Einreichung des Antrags muss das Gericht sich innerhalb 48 Stunden für eine Beweissicherung entscheiden und damit zwingend handeln. Sind allerdings einstweilige Maßnahmen beantragt und vollzogen worden, muss der Antragsteller innerhalb einer Frist von 15 Tagen die Klage in der Hauptsache erheben, um eine Aufhebung der vorläufigen Anordnungen zu vermeiden. Gegenstand eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes sind: Einstweilige Untersagung der Nutzung, Beweissicherung und Vermögenssicherung im Sinne der Beschlagnahme von Sachen.
Neue Regelung der Klageverjährung
Die Regelverjährungsfrist beträgt 2 Jahre in China. Bei Außenhandelsbezug beträgt sie 4 Jahre. Um die Besonderheiten bei Patentrechtsverletzungen zu berücksichtigen, wurden nunmehr zwei Ausnahmen eingeführt.
1.Ist eine Klage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, dh. zwei Jahre nach Kenntniserlangung, kann Schadensersatz für zwei Jahre zurückliegende Handlungen weiterhin verlangt werden. Eine Dauerverletzung führt daher nicht zum Verlust aller Rechte.
2.Ist allerdings die Klage erst 3 Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist, dh. also fünf Jahre nach der Kenntniserlangung erhoben worden, kann Schadenersatz nicht mehr verlangt werden.
3.Und weiter: Bei fortlaufenden Verletzungshandlungen besteht ungeachtet der Regelungen über den Schadenersatz der Unterlassungsanspruch fort.
Verstößt der Anspruchsteller bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den guten Glauben, den „Vertrauensschutz“ oder die berechtigte Annahme des Verletzers, die Verletzung werde geduldet oder aber nicht verfolgt, verliert der Berechtigte seine Ansprüche insgesamt. Unterlassungen haben für den Rechteinhaber daher im Zweifel erhebliche Folgen. Seine Ansprüche sind verwirkt. China anerkennt daher im Zivilrecht auch das im deutschen Recht anerkannte Rechtsinstitut der Verwirkung, das in Anlehnung an den Grundsatz von Treu und Glauben von der Rechtsprechung entwickelt wurde.
Rechtsmißbräuchliche Schutzrechtsanmeldung und Rechtsschutz
Hat ein Rechtsverletzer ein bösgläubig ein Geschäftsmodel, Know How oder gewerbliche Schutzrechte wie ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, ein Patent, eine Domain oder ein Urheberrecht angemeldet oder registriert und macht er infolge dessen Unterlassungsansprüche geltend, steht dem Verletzen nicht nur ein Unterlassungs-, sondern auch Schadenersatzanspruch zu.
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Datum: 16.10.2009 - 16:58 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 127743
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Ansprechpartner: RA Eberhard J. Trempel
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Berlin
Telefon: 0302124860
Kategorie:
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Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 16.10.2009
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