Firmen-Golftuniere: Warum der Fiskus nicht mitspielt und rückwirkend Gefahr droht
Berlin, 23. Oktober 2009 – Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: X B 123/08) hat Unternehmen und Golfplatzbetreiber aufgeschreckt: Entgegen landläufiger Meinung und Praxis sind die Aufwendungen für Firmenturniere, die der Kundengewinnung und -bindung oder ähnlichen Geschäftszwecken dienen, keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben. Schädlich ist aus Sicht des BFH, dass solche Aktivitäten auch Freizeit- und Unterhaltungswert für die teilnehmenden Kunden und Geschäftsfreunde haben und das Repräsentationsbedürfnis des veranstaltenden Unternehmers befriedigen können. „Das Urteil gilt auch rückwirkend für alle Steuererklärungen, bei denen die fünfjährige steuerliche Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist“, erklärt Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis und selbst Golferin. “Firmen, die entsprechende Kosten als steuerliche Betriebsausgaben verbucht haben, müssen mit einer Steuernachzahlung rechnen. Um Ärger mit dem Finanzamt, zu vermeiden, sollten die Unternehmen die betreffenden Steuererklärungen so schnell wie möglich korrigieren. Wenn erst die Betriebsprüfung draufkommt, droht womöglich der Vorwurf der Steuerhinterziehung.“
Was liegt also näher, als die Aufwendungen für die Firmenturniere zweckentsprechend als Betriebsausgaben abzusetzen. „Das ist wohl in vielen Fällen auch durchgegangen“, sagt Michael Sabisch, Ecovis-Steuerberater und ebenfalls Golfspieler. Doch ein Immobilienmakler aus Niedersachsen stieß damit bei seinem Finanzamt auf Granit. Auch das Niedersächsische Finanzgericht verweigerte ihm in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007 (Aktenzeichen: 13 K 10721/03) den Betriebsausgabenabzug. Die Richter beriefen sich dabei auf die einschlägige, aber offensichtlich in der Praxis häufig übersehene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BGH) zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für die Jagd oder Fischerei, für Segel oder Motorjachten sowie ähnliche Zwecke – und die damit verbundenen Bewirtungskosten – „den Gewinn nicht mindern“.
Bereits 1993 entschied der BFH (Az.: I R 18/92), dass auch Golfspielen unter dieses Abzugsverbot fällt. Denn wie etwa Segel-, Reit- oder Flugsport biete Golf Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Freizeitgestaltung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden und Repräsentation – erfülle also Zwecke, die mit der privaten Lebensführung und beruflichen Stellung zu tun haben. In einem Beschluss vom 26. April 2005 bekräftigte der BFH seine Linie. Eine Klägerin hatte argumentiert, die Aufwendungen für das von ihr veranstaltete Golffest dienten dazu, betriebliche Ziele zu erreichen. Trotzdem ließ der BFH ihre Revision nicht zu (Az. I B 243/04). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an (Az.: 1 BVR 1866/05).
Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die niedersächsischen Finanzrichter im Fall des Immobilienmaklers auch keine Revision beim Bundesfinanzhof zuließen. Die Nichtzulassungsbeschwerde schmetterte wiederum der BFH mit seinem Beschluss vom 29. Dezember 2008 ab (Az.: X B 123/08) und verwies dabei auf seine bisherige Rechtsprechung.
Die Oberfinanzdirektion Hannover, in dieser Sache bundesweit federführend, griff den BFH-Beschluss nur zu gern auf und erließ am 20. Mai 2009 eine bundesweit abgestimmte verbindliche Verfügung (Az.: S 2145 – 80 StO 224). Danach sind die Grundsätze der BFH-Entscheidung in ähnlichen Fällen voll anwendbar. Das Finanzamt müsse auch nicht prüfen, „ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund steht“ oder die Veranstaltung eher Freizeit- oder Hobbycharakter hat. Es hilft übrigens auch nichts, solche Mitmach-Turniere als abzugsfähiges Sponsoring zu deklarieren, bei dem das veranstaltende Unternehmen eine angemessene Gegenleistung (sprich: Werbewirkung oder Kaufabschlüsse) erhalte. Der Sponsoring-Erlass des Bundesfinanzministeriums von 1998 ist hier nicht anwendbar, wurde auf Bund-Länder-Ebene gemeinsam beschlossen.
„Damit ist“, so Michael Sabisch „ein für alle Mal klar, dass Aufwendungen für Golfturniere, bei denen Kunden und Geschäftsfreunde den Ball abschlagen, keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sind“. Das gilt nicht nur für alle Veranlagungszeiträume ab 2008, sondern „für alle Steuererklärungen, die noch nicht verjährt sind und daher Gegenstand einer Betriebsprüfung sein können“, betont Sabisch „Denn spätestens seit der Veröffentlichung des neuen BFH-Urteils am 11. März 2009 kann sich keiner mehr auf Unkenntnis berufen.“ Konkret heißt das: „Wer Ärger vermeiden will, sollte nicht nur aktuell beim Finanzamt eingereichte Steuererklärungen entsprechend berichtigen, sondern auch ältere, die noch nicht verjährt sind“, rät seine Ecovis-Kollegin Annette Bettker. Zwar sind dann Steuernachzahlungen nicht zu vermeiden, wohl aber das Risiko, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden und dafür teurer zu büßen. „Die Betriebsprüfer werden sicher verdächtige Ausgabenposten genau unter die Lupe nehmen.“
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: Tess
Datum: 23.10.2009 - 09:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 129634
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 23.10.2009
Diese Pressemitteilung wurde bisher 585 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Firmen-Golftuniere: Warum der Fiskus nicht mitspielt und rückwirkend Gefahr droht "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Ecovis AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Die Mittelstandsberatungen Ecovis und RTS werden ab dem 1. Januar 2025 untereinem gemeinsamen Markendach auftreten. Damit stärken sie ihre Präsenz und Expertise in Südwestdeutschland und bieten ihren Mandanten ein erweitertes Leistungsspektrum. Während RTS-Mandanten künftig Zugang zu einem der
Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht: Wann gilt ein Verpächter als Landwirt- ...
Wenn Eigentümer Grundstücke an Nichtlandwirte verkaufen wollen, können Landwirte ein Vorkaufsrecht geltend machen. Wer jedoch im Sinne des Gesetzes als Landwirt gilt, ist immer wieder Gegenstand verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt
Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung der Erleichterungen bis 2028 ...
Die Bundesregierung hat die Tarifermäßigung bis 2028 verlängert und schafft damit Entlastung für die Landwirtschaft. Sie reagiert damit auf die Proteste der Landwirtinnen und Landwirte im vergangenen Winter gegen die geplante Streichung der Agrardiesel-Vergünstigung. Was die Maßnahmen für lan
Weitere Mitteilungen von Ecovis AG Steuerberatungsgesellschaft
Andreas Waespi neuer Verwaltungsratspräsident der Swisscanto Holding AG ...
Corporate news- Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch Hugin. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------- -------------- Bern, 23. Oktober 2009 - Die Generalversammlung der Swisscanto Holding A
TEWINET Technologie Wirtschafts Network ist online! ...
Deutschlands erste Datenbank für kompetente Experten und Berater ist online. Der Internetdienst TeWiNet stellt dieses breitgefächerte Fachwissen den registrierten Fachleuten frei zugänglich in seinem Internetportal zur Verfügung. Zum ersten Mal können Betriebe über die Internetplattform TeWine
Telefonkonferenz der MorphoSys AG am 28. Oktober 2009 zu den Ergebnissen des 3. Quartals 2009 ...
Corporate news- Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch Hugin. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------- -------------- Die MorphoSys AG (Frankfurt: MOR; Prime Standard Segment, TecDAX) wi
Begehrte Arbeitgeber: Familienunternehmen bieten Top-Perspektiven - Erbschaftssteuer bedroht Mittelständler in ihrer Existenz ...
Düsseldorf, 22. Oktober 2009 - Die Wirtschafts- und Finanzkrise macht es möglich: Während die Familie als favorisierte gesellschaftliche Lebensform bröckelt, erfreut sie sich in der Wirtschaft größter Beliebtheit. Im Klartext: Familienunternehmen sind als Arbeitgeber so attraktiv wie nie zuvor




