Schadensrecht/Unterlassung: „Schmeißfliege“ als Sprache des Nationalsozialismus in Focus-Money rechtswidrig
Mit Urteil vom 22.10.2009 hat das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 21 S 31/099) in zweiter Instanz bestätigt, dass die zu Hubert Burda Media gehörende Focus Magazin Verlag GmbH dem Aktionär Klaus Zapf die anwaltlichen Abmahnkosten wegen der Beleidigung als „Schmeißfliege“ in einem Kommentar in Focus-Money zu erstatten hat.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler(firmenpresse) - Hintergrund:
In dem Wirtschaftsmagazin „Focus-Money“, Ausgabe Nr. 44 vom 24.10.2007, erschien ein Kommentar des Redakteurs Oliver Janich, in welchem der Aktionär Zapf, bekannter Umzugsunternehmer aus Berlin, als sogenannter Berufskläger gegen Aktiengesellschaften bezeichnet wurde. Berufskläger wiederum wurden in dem Kommentar „Schmeißfliegen“ genannt.
Der Aktionär Zapf, vertreten durch den Düsseldorfer Rechtsanwalt Tobias Ziegler, mahnte daraufhin die Focus Magazin Verlag GmbH (Focus) als Herausgeberin von Focus-Money ab und forderte diese auf, es zukünftig zu unterlassen, ihn als „Schmeißfliege“ zu bezeichnen. Des Weiteren wurde Focus aufgefordert, die dem Aktionär Zapf aufgrund dieser anwaltlichen Vertretung entstandenen Kosten zu erstatten.
Zwar gab Focus eine entsprechende strafbewehrte Verpflichtungserklärung zur Unterlassung ab, verweigerte aber die Übernahme der Anwaltskosten. Daher wurde von Rechtsanwalt Tobias Ziegler für seinen Mandanten Schadensersatzklage auf Kostenerstattung erhoben.
Das Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 31 C 5067/08, verurteilte Focus entsprechend dem Klageantrag. Mit Urteil vom 22.10.2009 wies das Landgericht Düsseldorf die Berufung von Focus zurück.
Das Landgericht stellte fest, dass die anwaltliche Abmahnung berechtigt war und der Aktionär Zapf einen begründeten Anspruch gegen Focus hat auf Unterlassung der Behauptung, er sei eine „Schmeißfliege“.
„Das Landgericht Düsseldorf folgte unserer Rechtsansicht, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Aktionärs Zapf vorlag und er es nicht hinnehmen muß, als Schmeißfliege bezeichnet zu werden“, teilt Rechtsanwalt Tobias Ziegler mit.
In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht Düsseldorf u.a. aus:
„Der Kläger [Zapf] wird von der Beklagten [Focus] zum einen mit einem Tier verglichen, was generell bereits nicht hinnehmbar ist. Insoweit verweist der Kläger auch zu Recht auf die unselige deutsche Vergangenheit zwischen 1933 und 1945, in der insbesondere Juden mit Tieren gleichgestellt wurden, um ihnen hiermit die Eigenschaft und die Rechte eines Menschen abzusprechen.“
„Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass im Vordergrund des redaktionellen Beitrages des Redakteurs Oliver Janich in der Zeitschrift „Focus Money“ die Herabsetzung des Aktionärs Zapf stand und nicht ein sachlicher Kommentar. Dieses auch von den Nazis im Rahmen ihrer Propaganda gegen Juden genutzte Vokabular ist als unzulässige Schmähkritik rechtswidrig“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Ziegler.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Allgemeiner Hinweis:
Beleidigungen, z.B. in Form der Schmähkritik, die gegenüber Dritten über eine Person geäußert werden - sei es u.a. im Gespräch, in einem Beitrag im Internet oder in einem schriftlichen Kommentar - sind zu unterlassen. Daher hat die beleidigte Person z.B. einen Unterlassungsanspruch sowie unter Umständen auch einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Verursacher der Schmähkritik. Diesbezüglich sind viele Sachverhalte denkbar, so dass immer der jeweilige Einzelfall zu prüfen ist.
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Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Jahrgang 1967, ist Rechtsanwalt seit 1997 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002. Im Jahr 2001 gründete er in Düsseldorf seine eigene Kanzlei.
Im Arbeitsrecht vertritt Rechtsanwalt Ziegler Arbeitnehmer und Arbeitgeber z.B. bei Streitigkeiten über die Beendigung von Arbeitsverträgen.
Ein weiterer Tätigkeitsbereich sind gesellschaftsrechtliche, insbesondere aktienrechtliche Verfahren.
Für weitere Informationen ist die Kanzlei im Internet zu finden über die Homepage: www.anwalt-ziegler.de
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Datum: 12.01.2010 - 15:32 Uhr
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Freigabedatum: 12.01.2010
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