VIP Medienfonds: Ombudsmann entscheidet gegen Commerzbank

VIP Medienfonds: Ombudsmann entscheidet gegen Commerzbank

ID: 152456
(Thomson Reuters ONE) - 10.11.2009 - Der Ombudsmann der privaten Banken hat in einemSchlichtungsverfahren (Az: K 1057/08) einem Mandanten der Kanzlei Dr.Steinhübel & von Buttlar, Stuttgart, Recht gegeben. Der Anleger hattesich zuvor über die mangelhafte Beratung der Commerzbank imZusammenhang mit dem Verkauf einer Kommanditbeteiligung an dem VIPMedienfonds 4 im Jahr 2004 beschwert.Volle Rückabwicklung einschlieÿlich ZinsenIn seinem Schlichtungsspruch vom 24.10.2009 hat der Ombudsmannfestgestellt, dass die Bank an den Kunden ? 59.500 nebst 4 %Jahreszinsen für das eingesetzte Eigenkapital zu zahlen hat. Fernerhat die Commerzbank dem Kunden die vom Finanzamt erhobenenSäumniszuschläge zu erstatten, die infolge des geändertenSteuerbescheides angefallen waren. Und schlieÿlich muss die Bank denKunden von seinen Verbindlichkeiten aus der obligatorischenAnteilsfinanzierung bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbankfreistellen. Im Gegenzug muss der Kunde den Fondsanteil an dieCommerzbank übertragen.Provisionen verschwiegenDie Bank hatte dem Kunden unstreitig nicht offengelegt, dass sie fürden Verkauf der Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft eineProvision von mehr als 8 Prozent erhält. Hierzu war sie nachAuffassung des Ombudsmannes aber verpflichtet gewesen. DieRechtsfolge dieses Pflichtverstoÿes besteht darin, dass die Bank denKunden so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er sich nicht an demFonds beteiligt hätte.Ombudsmann folgt der BGH-RechtsprechungMit seiner Begründung folgt der Ombudsmann der privaten Banken derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verpflichtung einesAnlageberaters, dem Kunden diejenigen Rückvergütungen offenzulegen,die ihm der Anbieter einer Kapitalanlage für den Verkauf des Produktsversprochen hat. Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar, der den Anleger in demSchlichtungsverfahren vertreten hat, begrüÿt diese Entscheidung: "Eshat zuletzt vereinzelt Gerichte gegeben, die versucht haben, dieRechtsprechung des BGH zu diesem Thema aufzuweichen. Deshalb freuenwir uns über diesen in seiner Begründung klaren und eindeutigenSchlichtungsspruch. Da der Ombudsmann früher Vorsitzender Richter amBundesgerichtshof war, hat der Schlichtungsspruch auch ein besonderesGewicht."Konsequenz für andere FälleDer Schlichtungsspruch vom 24.10.2009 hat eine über den Einzelfallhinaus gehende Bedeutung, weil die Begründung auf zigtausend Fällezutrifft. Von 1999 bis 2005 haben viele Banken Medienfonds an ihreKunden verkauft, ohne die vom Anbieter versprochenen Rückvergütungenoffenzulegen. Diese Fonds führen aktuell zu zahlreichenKundenbeschwerden, weil die Steuervorteile aberkannt werden und weildie prognostizierten Ausschüttungen ausbleiben.Das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann bietet Kunden dieMöglichkeit, bei Beschwerden ein vernünftiges auÿergerichtlichesErgebnis mit ihrer Bank zu erzielen. Die Vorteile bestehen darin,dass das Verfahren kostengünstig ist und die Verjährung hemmt.Nachteilig ist die fehlende Bindungswirkung des Schlichtungsspruchsbei Streitwerten über ? 5.000.Kontakt:Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von ButtlarLöffelstraÿe 44, 70597 StuttgartTel.: 0711 / 32 75 61-0, Telefax: 0711 / 32 75 61-60www.kapitalmarktrecht.de, e-mail: kanzlei@kapitalmarktrecht.deAnsprechpartner: Rechtsanwalt Wolf v. ButtlarThis announcement was originally distributed by Hugin. The issuer is solely responsible for the content of this announcement.

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Datum: 10.11.2009 - 13:16 Uhr
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