Der große Erfolg der englischen Limited in Deutschland hat der Bundesregierung die Schwachpunkte des deutschen GmbH-Rechts vor Augen geführt:
(firmenpresse) - Mit dem Entwurf für eine GmbH-Reform, die am 01.11.2008 inkraft getreten ist, hat der Gesetzgeber reagiert. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – kurz "MoMiG" – hat die GmbH deutlich attraktiver gemacht. Die ursprünglich geplante Senkung des Mindeststammkapitals von EUR 25.000 auf EUR 10.000 ist jedoch leider nicht umgesetzt worden.
Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen:
* Einführung der "Unternehmergesellschaft (haftungs-beschränkt)", einer neuen Sonderform der GmbH ohne Mindeststammkapital. Der Zusatz "haftungsbeschränkt" darf allerdings nicht abgekürzt werden, die kürzeste zulässige Schreibweise "UG (haftungsbeschränkt)" wirkt etwas sperrig. * Die "UG (haftungsbeschränkt)" muß in jedem Wirtschaftsjahr eine Zwangsrücklage i. H. v. 25% des Gewinns bilden, bis der Betrag von EUR 25.000 erreicht ist. Der Gewinn steht den Gesellschaftern mithin nicht uneingeschränkt zur Verfügung. * Die GmbH darf (analog zur englischen Limited) ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ins Ausland verlegen, muß also keine inländische Zustellanschrift mehr unterhalten. * Den sog. Firmenbestattern soll ihr – oft rechtswidriges – Tun dadurch erschwert werden, daß künftig die an den im Handelsregister eingetragenen Firmensitz gerichteten Sendungen auch dann als zugestellt gelten, wenn dort eine Zustellung faktisch unmöglich ist. * Die Insolvenzantragspflicht erstreckt sich bei einer führungslosen GmbH auch auf den/die Gesellschafter. Hierin liegt eine wesentliche Verschärfung der Gesellschafterhaftung.
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