Betriebliche Versorgungssysteme: Harmonisierung bei Firmenzusammenschlüssen ein Muss
Bei der Zusammenführung von Unternehmen zeigt es sich immer wieder, dass die betriebliche Altersversorgung nicht homogen ist, weil die Mitarbeiter Rentenansprüche bei verschiedenen Versorgungswerken erworben haben.
Bei der Zusammenführung von Unternehmen zeigt es sich immer wieder, dass die betriebliche Altersversorgung nicht homogen ist, weil die Mitarbeiter Rentenansprüche bei verschiedenen Versorgungswerken erworben haben. Während bei der neu erworbenen Firma X den Mitarbeitern die zukünftigen Betriebsrenten durch Direktzusagen des Arbeitgebers garantiert wurden, zahlen bei der Firma Y die Angestellten und Arbeiter in eine rückgedeckte Unterstützungskasse ein. Betriebsteil Z sichert seine Mitarbeiter über eine Pensionskasse ab, für andere gilt eine Betriebsvereinbarung zur mischfinanzierten bAV. Diese unterschiedlichen Durchführungswege und Versorgungssysteme müssen zusammengeführt werden.
Unter anderem aus haftungsrechtlichen Gründen ist eine Harmonisierung dringend geboten. Mitarbeiter können durch Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, von Tarifverträgen oder dem Betriebsrentengesetz Mitspracherechte bei der Gestaltung der bAV haben. Haftungsfragen entstehen zum Beispiel, wenn unter einem Firmendach ein Wirrwarr aus unterschiedlich finanzierten bAV-Vereinbarungen bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht – arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert oder einer Mischform daraus.
Gerade mittelständische Unternehmen, die im Laufe der Jahre immer wieder mit neuen bAV-Anbietern zusammen arbeiteten, kapitulieren schließlich vor der Bestimmungs-Vielfalt unterschiedlicher Durchführungswege und dem Formular-Chaos. Es einfach „so weiterlaufen zu lassen“, kann bedenkliche Folgen haben, sagt dazu DGbAV-Chef Josef Bader. Über eine genaue Bestandsaufnahme kann schließlich eine Analyse erstellt werden, auf Grund derer eine Harmonisierung in Angriff genommen werden kann. Dabei muss häufig jede einzelne Personalakte zur Statusfeststellung in die Hand genommen werden.
Wenig bekannt ist, dass auch Entgeltumwandlungs-Verträge, die allein vom Arbeitnehmer mit Teilen seines Bruttolohns finanziert werden, einer Haftungsprüfung im Personalbüro unterzogen werden sollten. Ergeben sich hierdurch Gründe für eine Neugestaltung von Formularen oder Haftungsfallen für den Arbeitgeber, müssen die Entgeltumwandlungsvereinbarungen entsprechend neu gestaltet werden.
Da die Bestimmungen zur betrieblichen Altersversorgung mit ihren steuerlichen und arbeitsrechtlichen Implikationen sehr komplex sind, gibt die Unterstützung durch bAV-Spezialisten den Unternehmen Sicherheit. Die DGbAV berät bundesweit. Mehrere Dutzend bAV-Fachleute – darunter Absolventen des universitären Bildungsgangs zum bAV-Ökonom (EBS) – können gerade bei Unternehmen mit unterschiedlichen Standorten in kurzer Zeit per Bestandsaufnahme und Analyse die angestrebte Harmonisierung der bAV einleiten. In der Umstellungsphase ist eine individuelle Beratung jedes einzelnen Mitarbeiters unumgänglich. Auch das leistet die DGbAV, deren Spezialisten Mitarbeitberatungen im Stundentakt in den Unternehmen durchführen, um für alle beteiligten Parteien größtmögliche Transparenz zu erreichen.
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Die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung AG ist seit 2004 auf die Konzeptionierung und Einrichtung betrieblicher Altersvorsorgesysteme spezialisiert. Mit der DGbAV-Clearing-Stelle, die zum Beispiel beim Arbeitgeberwechsel bestehende bAV-Verträge des Arbeitnehmers weiter verwaltet und für den neuen Arbeitgeber führt, wird den Unternehmen viel „Papierkrieg“ abgenommen. Rund 2.000 Unternehmen aller Größenklassen nutzen inzwischen die Expertise der DGbAV, um den neuen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen mit dem geringsten eigenen Aufwand entsprechen zu können. Damit schafft die DGbAV eine Basis, damit die staatlich gewollten Vorteile der betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandlung wirklich genutzt werden.
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Datum: 11.02.2010 - 13:13 Uhr
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