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Bonner Rechtsexperte für kontrollierte Liberalisierung des Sportwettengeschäfts

17.01.2006 - 13:43 | 17981
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(firmenpresse) - Bonn - Der Online-Wettanbieter Betandwin http://www.betandwin.de hofft auf eine Liberalisierung von Glücksspielen. Betandwin wolle neben Sportwetten nun auch mit Glücksspielen im Internet seine Umsätze erhöhen, so IT-Times.de http://www.it-times.de. Momentan gilt in Deutschland jedoch noch das Glücksspielmonopol, das lediglich dem staatlichen Wettanbieter Oddset http://www.oddset.de erlaubt, private Sportwetten anzubieten.

Im dritten Quartal 2005 habe Betandwin rund 264 Millionen Euro Umsatz erzielt. Obwohl das Unternehmen seinen Ursprung in Wien hat, erzielt es ein Drittel seiner Umsätze inzwischen in Deutschland. Nach Schätzungen des Unternehmens kann sich das Marktpotential hierzulande innerhalb weniger Jahre vervierfachen und auf sechs Milliarden Euro ansteigen. "Ob sich diese Prognose bestätigt, hängt vor allem vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Liberalisierung der Sportwetten ab. Die Entscheidung soll noch vor Beginn der Fussballweltmeisterschaft fallen", schreibt IT-Times.de.

Schon Anfang 2001 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) deutliche Vorbehalte erkennen lassen, ob die Einschätzung über das Erfordernis, private Veranstalter und Vermittler vom Sportwettenmarkt fernzuhalten, "noch durch sachgerechte Erwägungen, die namentlich auch die Grundrechtsposition potenzieller privater Interessenten einbeziehen, gerechtfertigt werden kann". In diesem Sinne stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst fest: "Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufliessen, können sich die Behörden dieses Staats nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Massnahmen zu rechtfertigen, die darauf abzielen, private Anbieter auszuschliessen."

Ob es auch weiterhin ein Sportwettenmonopol der Länder geben muss, daran bestehen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) in der Spielbanken-Entscheidung erhebliche Zweifel. "Der Grundsatz verpflichtet zur Prüfung, ob nicht schonendere Mittel als die absolute Zugangssperre für private Wettunternehmer zur Verfügung stehen, wie etwa staatliche Informations-, Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten, die gleichermassen geeignet sind, das Ziel einer Dosierung und Kanalisierung der menschlichen Spielleidenschaft zu erreichen. Hier trifft den Gesetzgeber eine steigende Argumentationslast, je deutlicher sich, zumal im internationalen Vergleich, die kontrollierte Liberalisierung des Sportwettengeschäfts als hinreichende Alternative aufdrängt", sagt Markus Mingers von der Bonner Kanzlei Mingers & Kollegen http://www.justus-online.de.



Die daraus folgende Aufgabe, entsprechende Erfahrungen zu sammeln, werde gerade durch den konsequenten Ausschluss privater Anbieter vereitelt. "Damit aber muss jedenfalls dies klar sein: Ein Mangel an Erfahrungen mit einem in privater Unternehmerschaft organisierten Sportwettenbetrieb kann die Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols nicht rechtfertigen", so Mingers.


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