Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht

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Autounfall mit Fahrradfahrer



(firmenpresse) - Wenn ein Autofahrer rechts abbiegt und dabei mit einem ihm auf der falschen Straßenseite entgegenkommenden Radfahrer kollidiert, den er zuvor sehen konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. So entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Amtsgericht München. Zwei Drittel der Haftung verbleiben beim Autofahrer.
AG München, Az. 343 C 5058/09

Hintergrundinformation:
Bei Verkehrsunfällen kommt es häufig zu einer quotenmäßigen Aufteilung der Haftung zwischen den Beteiligten. So trägt nicht unbedingt derjenige die volle Haftung, welcher zum Beispiel die Vorfahrt missachtet hat. Auch ein Fehlverhalten des Unfallgegners kann berücksichtigt werden und dazu führen, dass dieser einen Teil des Schadens zu tragen hat. Der Fall: Ein Autofahrer in München wollte rechts abbiegen. Die Straße verfügte rechts über einen Radweg, auf dem ihm eine Radfahrerin entgegenkam. Diese war also auf der falschen Straßenseite unterwegs. Der PKW-Fahrer sah die Radfahrerin. Allerdings war er der Ansicht, noch weit genug von ihr entfernt zu sein. Er ließ sein Auto anrollen und blickte über die Schulter nach hinten, um nach möglichen Radfahrern Ausschau zu halten, die den Radweg in richtiger Fahrtrichtung nutzten. Beim Abbiegen kollidierte der PKW mit der Radfahrerin; am Auto entstand ein Schaden von 2.536 Euro. Die Radlerin verweigerte die Zahlung, da sie Vorfahrt gehabt habe. Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied, dass einerseits auf Seiten des Autofahrers die Betriebsgefahr berücksichtigt werden müsse, die von seinem Fahrzeug unabhängig vom Verschulden ausgehe. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, ist dem Gericht zufolge ferner das Verkehrsschild "Vorfahrt gewähren" auch gegenüber Radfahrern zu beachten, die in falscher Fahrtrichtung unterwegs sind. Der Autofahrer habe die Radfahrerin sehen können. Er habe die Pflicht gehabt, vor dem endgültigen Abbiegen nochmals nachzusehen, wie weit sie noch entfernt war. Allerdings habe die Radlerin ebenfalls zum Unfall beigetragen, indem sie den Radweg in falscher Richtung befahren habe. Sie hätte trotz Vorfahrt nicht einfach weiterfahren dürfen, als der PKW abzubiegen begann. Unter diesen Umständen teilte das Gericht die Haftung zwischen Radfahrerin und Autofahrer mit einem Drittel zu Lasten der Radfahrerin und zwei Dritteln zu Lasten des Autofahrers auf. Der PKW-Fahrer bekam damit immerhin noch 845 Euro zugesprochen.


Amtsgericht München, Urteil vom 5.6.2009, Az. 343 C 5058/09

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