Am 29.04.2010 kommt die neue Verordnung für den Luftfrachtversand
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Eine wichtige Änderung für Bekannte Versender: Diese können nach in Kraft treten der Verordnung nur dann den Spediteur wechseln, wenn sie die behördliche Zulassung als bekannter Versender bereits erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ihre Fracht als unsicher deklariert und einer kostenpflichtigen Sicherheitskontrolle zugeführt. Allerdings gibt es eine dreijährige Übergangsfrist für die Antragstellung. Um diese zu nutzen müssen die bekannten Versender bis zum 28.04.2010 von ihrem Reglementierten Beauftragten durch eine Sicherheitserklärung als Bekannter Versender anerkannt worden sein. Die bis dahin beim Reglementierten Beauftragten gelisteten Bekannten Versender bleiben über die gesamte Gültigkeit der Sicherheitserklärung bestehen. Innerhalb dieses Zeitraums wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine neue Sicherheitserklärung veröffentlicht, die eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren, aber längstens bis 29.04.2013 hat. Mit dieser Erklärung kann der Bekannte Versender seine Luftfracht dann bis zum 28.04.2013 als Bekannter Versender sicher versenden. Nach diesem Stichtag muss sich der Bekannte Versender, wenn er "sichere" Luftfracht versenden will, behördlich zulassen. Ansonsten wird seine Fracht immer als unsicher angesehen und einer Sicherheitskontrolle unterzogen.
Bei den Reglementierten Beauftragten besteht die wichtigste Neuerung in den rechtlichen Grundlagen des Luftfahrtsicherheitsprogramms. Diese müssen nun von den Reglementierten Beauftragten an die VO (EG) 300/2008 angepasst werden. Auch müssen nun Airlines, die selbst Luftfracht abfertigen und bisher noch kein Reglementierter Beauftragter waren die Zulassung beantragen.
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Datum: 25.03.2010 - 16:01 Uhr
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