Weiterbildung: lange Rückzahlungsfrist ist unzulässig
ID: 186163
Ende Mai beginnt nächste PR-Ausbildung in Frankfurt
Frankfurt, 3.4.2010. Rückzahlungsklauseln zu Weiterbildungskosten sind unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer zu lange an die Firma binden, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 3 AZR 900/07).?Grundsätzlich sind solche Klauseln zulässig. Der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer verlangen, die Kosten für Weiterbildungen zurückzahlen, wenn sie die Firma innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums verlassen. Dieser Zeitraum darf aber nicht unangemessen lang sein. Dann erlischt der vertragliche Anspruch des Arbeitgebers auf eine Rückzahlung.?In dem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht behandelt wurde, hatte eine Mitarbeiterin an einem dreimonatigen Kurs, bezahlt vom Arbeitgeber, teilgenommen. Der Arbeitgeber zahlte dafür 3.400 Euro und stellte die Mitarbeiterin 16 Tage bezahlt von der Arbeit frei. Hierzu schlossen beide einen Vertrag mit der Rückzahlungsklausel, sollte sie in den folgenden fünf Jahren kündigen, müsse sie nachträglich einen Teil der Kosten übernehmen. Als die Mitarbeiterin zwei Jahre nach dem Lehrgang ihre Stelle auf eigenen Wunsch verließ, berief sich der Arbeitgeber auf diese Regel und forderte fast zwei Drittel der Fortbildungskosten ein.?Damit kam er vor Gericht aber nicht durch. Denn die Richter hielten eine fünfjährige Bindung für unangemessen, da der Lehrgang nur drei Monate dauerte und die Kosten für das Unternehmen keine außergewöhnlich hohe Belastung darstellten. Die Bindungsdauer dürfe den Arbeitnehmer nicht entgegen der Gebote von Treu und Glauben benachteiligen. So können Kursteilnehmer bei einer PR Ausbildung der PR Akademie Rhein-Main mit Kosten von 2380 Euro und einem Zeitengagement an fünf Wochenenden mit einer einjährigen Vertragsbindung in Agenturen oder Unternehmen rechnen, so der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Wenn auch noch die Hotel- und Reisekosten hinzukommen, zeigt die Erfahrung, dass auch bis zu 18 Monaten nach erfolgreichem Abschluss als Certified PR Officer® und/oder als Fachwirt Public Relations ein Verbleib in Agentur oder Unternehmen erwartet wird.?Die nächste Aus- und Weiterbilduung der PR Akademie Rhein-Main startet Ende Mai 2010 in Frankfurt am Main. Weitere Infos: www.pr-akademie-rheinmain.de
Seit 2007 bietet die PR-Akademie Rhein-Main einen dualen PR- Abschluss an: zum Certified-PR-Officer® (CPRO®) und zum Fachwirt Public Relations (IHK). Letztere ist keine selbstreferentielle Prüfung, sondern eine öffentlich-rechtliche. Der PR-Fachwirt der Industrie- und Handelskammer zählt zu den höchsten außeruniversitären Abschlüssen im PR-Bereich.
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