Schrottimmobilien: Sparkasse Bayreuth zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil, hat dass LG Bayreuth am 12.05.2010 die Sparkasse Bayreuth zur Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verurteilt.
Die Kläger hatten im Jahre 1992 eine Eigentumswohnung in Bayreuth „Roter Hügel“ am Bodenseering erworben und über die damalige Stadtsparkasse Bayreuth, Rechtsvorgängerin der Beklagten, finanziert.
Den Klägern wurde hierbei auch die Finanzierung der von ihnen erworbenen Schrottimmobilie durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten und vermittelt.
Mit ihrer Klage fordern die Kläger von der beklagten Bank Schadensersatz wegen Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit dem Erwerb der minderwertigen Steuersparimmobilie.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodellen (Schrott- bzw. Steuersparimmobilien) zwar grundsätzlich nicht zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet.
Eine Aufklärungspflicht der Bank besteht jedoch u.a. dann, wenn sie einen erkennbaren konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat.
Diese Kenntnis der finanzierenden Bank wird vermutet, wenn der Verkäufer oder Vermittler und Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken (BGH Urteil vom 16.05.2006, Az: XI ZR 6/04).
Das LG Bayreuth hat nunmehr entschieden, dass die Sparkasse Bayreuth in vorliegender Angelegenheit zur Aufklärung der Anleger verpflichtet war, da eine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Vertrieb und der Beklagten als Bank vorgelegen hat. Aufgrund der Vielzahl der Darlehensausreichungen durch die Beklagte im Objekt Bayreuth „Roter Hügel“ am Bodenseering sowie der Vorgehensweise des Vertriebes bejahte das LG Bayreuth ein Vertriebssystem zwischen dem Vermittler und der beklagten Bank.
Das LG Bayreuth sah es als erwiesen an, dass die Anleger der o.g. Steuerspar- bzw. Schrottimmobilie durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt (insbesondere Werthaltigkeit sowie hohe Innenprovisionen) arglistig getäuscht wurden und die beklagte Bank hiervon Kenntnis hatte.
Nach dem Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme, in welcher u.a. weitere Eigentümer des Objektes Bayreuth „Roter Hügel“ am Bodenseering sowie Vertriebsmitarbeiter den Vortrag der Kläger bestätigt haben, stand für das Gericht fest, dass sich die Bank aufgrund ihres institutionellen Zusammenwirkens mit dem Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Demzufolge können die Kläger von der beklagten Bank die gesamte Rückabwicklung des von ihnen vollzogenen Anlagegeschäfts verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Wird der Erwerber einer Schrott- bzw. Steuersparimmobilie durch unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers arglistig getäuscht, haftet das Kreditinstitut, sofern diesem eine Kenntnis von der arglistigen Täuschung vorgeworfen werden kann.
Sofern, wie in der vorliegenden Angelegenheit, ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen dem Verkäufer/ Vermittler und dem Kreditinstitut zu bejahen ist, greift zudem die Beweislastumkehr zu Lasten des Kreditinstituts. D.h. das Kreditinstitut muss beweisen, dass es von der arglistigen Täuschung des Erwerbers keine Kenntnis hatte.
Geschädigten Erwerbern von Schrott- bzw. Steuersparimmobilien wird empfohlen, die für sie in Betracht kommenden rechtlichen Optionen rechtzeitig anwaltlich prüfen zu lassen. Insbesondere aufgrund der anstehenden absoluten Verjährungsfrist möglicher Ansprüche zum 31.12.2011 raten wir den betroffenen Anlegern nicht länger mit der Prüfung ihrer Ansprüche zu zögern, da ansonsten mögliche Ansprüche verloren gehen. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit der Bank ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen.
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Datum: 01.06.2010 - 16:32 Uhr
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Freigabedatum: 01.06.2010
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