Filesharing: Urteil des BGH zum Thema unzulässiger Verwendung von Tauschbörsen
Das langersehnte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 nimmt zu vielen Fragen der widerrechtlichen Verwendung von Tauschbörsen Stellung. Es zeigt sich, dass wesentliche Argumente der Abmahnkanzleien nicht greifen. ilex zeigt auf, welche Konsequenz die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Praxis hat.
Dem BGH lag ein Sachverhalt vom 8. September 2006 vor. Über die Tauschbörse „eMule“ wurde der Titel „Sommer unseres Lebens“ des Künstlers Sebastian Hämer zum Herunterladen angeboten. Wie in diesen Fällen üblich, wurde die IP-Adresse nachweisbar erfasst und über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eine Auskunft bei der Deutschen Telekom AG geholt. Durch Angabe der IP-Adresse und dem genauen Zeitpunkt des Verstoßes konnte der Provider den Inhaber des Internetanschlusses ermitteln und der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Die vom Rechteinhaber beauftragte Anwaltskanzlei forderte nunmehr von dem Internetanschlussinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der Kosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte und einen Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr). Der Internetanschlussinhaber kam der Forderung nicht nach und wurde daraufhin verklagt.
Erstinstanzlich wurde der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Internetanschlussinhaber hat hiergegen Berufung eingelegt und damit auch Erfolg gehabt. Hiergegen hat der Internetanschlussinhaber seinerseits Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Insoweit handelt es sich zunächst um einen klassischen Filesharingfall. Eine Besonderheit gab es jedoch: der Internetanschlussinhaber war zum Zeitpunkt des Verstoßes im Urlaub. Zudem befand sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum, der keinem Dritten zugänglich war. Damit war klar, dass die Rechtsverletzung nur über die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb erfolgen konnte. Von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung war, dass der WLAN-Anschluss nicht hinreichend gesichert war. Diesbezüglich kann davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Sicherung durch eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard üblich ist.
Der Bundesgerichtshof gab der klagenden Rechteinhaberin hinsichtlich des Unterlassungsanspruches und hinsichtlich des Ersatzanspruches der Rechtsanwaltskosten recht. Den Schadensersatzanspruch (fiktive Lizenzgebühr) lehnte der BGH jedoch ab.
Geklärte Fragen
Hinsichtlich zweier Punkte hat sich der BGH eindeutig positioniert:
1. Ist eine Verletzung über den WLAN-Zugang erfolgt, so haftet der Internetanschlussinhaber nicht auf den Schadensersatzanspruch (fiktive Lizenzgebühr).
2. Ist der WLAN-Zugang nicht hinreichend (WPA2-Standard) gesichert, ist der Internetanschlussinhaber zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet.
Für den Abgemahnten besteht insoweit Rechtssicherheit, als dass die von den abmahnenden Kanzleien regelmäßig geforderten Schadensersatzansprüche (fiktive Lizenzgebühr) dann unbegründet und nicht gefordert werden können, wenn der abgemahnte Internetanschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Der BGH stellt klar, dass ein Schadensersatzanspruch nur von demjenigen verlangt werden kann, der die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt (§ 97 Abs. 2 UrhG). Viele Abmahnkanzleien führen in ihren Schreiben aus, das auch die sogenannten Internetanschlussinhaber als Störer (hiervon spricht man, wenn klar ist, dass der Internetanschlussinhaber nicht selbst derjenige ist, der die Handlung vorgenommen hat) die fiktive Lizenzgebühr ersetzen müssen.
Der BGH hat jedoch auch klargestellt, dass allein der Umstand, die Handlung nicht selbst begangen zu haben und nur der Internetanschlussinhaber zu sein, nicht vor jeglichen Ansprüchen des Rechteinhabers schützt. Wenn eine Verletzung durch einen Dritten über den WLAN-Zugang erfolgt, kommt es für die Frage, ob der Internetanschlussinhaber auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten haftet, darauf an, dass er den WLAN-Zugang hinreichend (zurzeit ist der WPA2-Standard üblich) gesichert hat. Ansonsten hat der Rechteinhaber einen Anspruch auch gegen den Internetanschlussinhaber.
Konsequenz für die Praxis
Für die Fälle, dass nachgewiesen werden kann, dass der Internetanschlussinhaber nicht selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, sind Schadensersatzansprüche (fiktive Lizenzgebühr) in der Zukunft abzulehnen. Da diese von den Abmahnkanzleien in den Standardschreiben weiterhin gefordert werden könnten, ist eine sorgfältige Prüfung angezeigt. Für den hier beschriebenen Fall der Störerhaftung ist es nach wie vor dringend erforderlich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die von den Abmahnkanzleien vorgefertigte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weitgehend und muss auf das notwendige Maß beschränkt werden, um das Haftungsrisiko des Internetanschlussinhabers zu minimieren. Auch hier muss sehr sorgfältig geprüft werden, wie in dem konkreten Einzelfall vorgegangen werden soll.
Markus Timm
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