Die Stundung von Steuerschulden durch das Finanzamt
ID: 231864
Privatleute und kleinere Selbstständige haben häufig keine umfangreichen finanziellen Rücklagen. Das Gehalt oder Geschäftsergebnis fließt in den Lebensunterhalt oder die tägliche Geschäftstätigkeit, ohne großen Raum für Ersparnisse zu lassen.
Die Stundung von Steuerzahlungen ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Strebt ein Steuerzahler sie an, ist eine sachlich gründliche und nachvollziehbare Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung unbedingt notwendig.
An erster Stelle steht daher der schriftliche Stundungsantrag des Steuerzahlers. Er sollte ein besonderes Augenmerk auf eine Darstellung der persönlichen Situation legen, die nachvollziehbar belegt, dass die Steuerschuld aufgrund besonderer Umstände momentan nicht zu begleichen ist, sehr wohl aber zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilraten. Weiterhin muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, wann die Steuerschuld gezahlt wird.
Kommt es zur Ablehnung des Stundungsantrages, ist das Finanzamt verpflichtet, dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Das Schriftstück muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, die Hinweise darauf gibt, wie gegen die Ablehnung vorgegangen werden kann.
Der nächste Schritt auf dem Weg zur Durchsetzung des abgelehnten Stundungsantrages ist eine detaillierte Überprüfung der Gründe, die das Finanzamt für seine ablehnende Haltung geltend macht. Die sachlich einwandfreie Prüfung zieht die Abgabenordnung und finanzgerichtliche Entscheidungen zurate.
Stellt sich heraus, dass vom Finanzamt Vorschriften nicht oder falsch angewendet wurden, kann gegen die Stundungsablehnung schriftlich beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Auch bei einem offensichtlichen Mangel an vorgeschriebener Nachsicht ist dies der Fall.
Der erneute Einspruch muss ebenfalls mit der persönlichen Situation begründet werden und einen Rückzahlungsplan enthalten, aus dem hervorgeht, wann die Steuerschuld beglichen oder in welchen Teilbeträgen sie zurückgezahlt wird.
Reagiert das Finanzamt auf den erneuten Widerspruch ein weiteres Mal ablehnend, führt für die Stundung der Steuerschuldzahlung kein Weg an einer Klage vor den zuständigen Finanzgerichten vorbei.
Eine weitere Möglichkeit zur Verlagerung der Rückzahlungsverpflichtung ist die Vereinbarung eines Vollstreckungsaufschubs mit der zuständigen Abteilung des Finanzamts. Rechtlich betrachtet ist ein Vollstreckungsaufschub zu gewähren, wenn es im Zweifel unbillig wäre, die Steuern zum Fälligkeitstermin einzuziehen. Wie auch die Stundung unterliegt der Vollstreckungsaufschub, auch Stundung der 2. Ordnung genannt, dem Ermessen des zuständigen Finanzamtes.
Die Durchsetzung der Stundung oder eines Vollstreckungsaufschubs hängt davon ab, das Finanzamt von der Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Entscheidung zu überzeugen. Die Einschaltung eines Experten, der über Erfahrung im Umgang mit den zuständigen staatlichen Stellen verfügt, erhöht die Erfolgsaussicht dieses Unterfangens erheblich. Ohne Erfahrungswerte und fachliche Kompetenz in Wirtschafts- und Steuerfragen, fällt es Betroffenen schwer, die richtigen Argumente anzubringen.
Steuerberater und Privatdozent Günter Zielinski hat sich in Hamburg und Umgebung seit vielen Jahren einen hervorragenden Ruf in der Durchsetzung von Interessen gegenüber der Finanzverwaltung erworben. Gerne übernimmt er für seine Mandanten die Austragung von Streitigkeiten mit dem Finanzamt und steht für die Beantwortung von Fragen zum Steuerrecht bereit.
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Datum: 22.07.2010 - 09:38 Uhr
Sprache: Deutsch
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