Ein weiteres Oberverwaltungsgericht erkennt den EU-Führerschein an.
Im aktuellen Fall hat das OvG einen Beschluss des Saarländischen Verwaltungsgerichtes aufgehoben mit der Begründung:
„Die Prognose, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG unter der Geltung der Richtlinie 2006/126/EG aufrecht erhalten wird, hat der Senat bereits anlässlich seines Beschlusses vom 23.1.2009 (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2009 - 1 B 438/08 -, AS RP-SL 2009, 139 ff.) im Rahmen ergänzender Erwägungen unter Hinweis auf die allein die Rechtsfolgenseite betreffenden Änderungen der neu gefassten Richtlinie als angezeigt erachtet, ohne sich allerdings vertiefend mit der Problematik auseinanderzusetzen.„
Damit folgt das OvG den Beschlüssen der Gerichte anderer Bundesländer (HessVGH, Beschluss vom 4.12.2009 - 2 B 2138/09 -, BA 47, 154 ff. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.2010 - 10 B 11351/09) an
Im Klartext heißt das, das Gericht erkennt Ausnahmen von der Anerkennung der EU-Papiere nur an, wenn schwerwiegende Gründe Vorliegen oder die EU Vorgaben nicht erfüllt wurden (Wohnsitzregel, Sperrzeit)
Auch rügt das Gericht weiter die ablehnenden Entscheidungen anderer Bundesländer als nicht Nachvollziehbar.
Mit diesem Urteil darf der Inhaber eines EU-Führerscheins diesen auf deutschen Straßen nutzen und zwar uneingeschränkt in seiner entsprechenden Klasse.
Das Saarland ist das dritte Bundesland was somit den EU-Führerschein anerkennt.
Aber wie kann man denn nun einen EU-Führerschein erwerben und sicher sein, dass man auf der richtigen Seite des Gesetzes ist, denn es gibt viele schwarze Schafe?
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Datum: 23.08.2010 - 12:52 Uhr
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