Die steuerliche Absetzbarkeit gemischter Aufwendungen

Die steuerliche Absetzbarkeit gemischter Aufwendungen

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Der Bundesfinanzhof hat mit seiner aktuellen Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit gemischter Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten eine neue Rechtslage begründet. Der Mannheimer Steuerexperte Jürgen-Dieter Körnig berichtet über die von der Finanzverwaltung als Reaktion auf die höchstrichterliche Entscheidung erlassene Neuregelung dieser Thematik.



(firmenpresse) - Eine gemischte Aufwendung besteht sowohl aus privaten als auch aus beruflich oder betrieblich begründeten Anteilen. Nach der bisherigen Rechtslage war es untersagt, durch eine Aufteilung dieser Anteile die steuerliche Absetzbarkeit des nicht privat begründeten Kostenanteils zu bewirken. In seinem Urteil aus dem Jahr 2009 revidierte der BFH seine bisherige Rechtsprechung und gestattete die steuerrechtlich wirksame Aufteilung gemischter Aufwendungen. Die praktische Umsetzung dieser Entscheidung erfolgte durch neue Richtlinien der deutschen Finanzverwaltung.

Gemäß der neuen Rechtslage sind Aufteilung und steuerliche Absetzung gemischter Aufwendungen grundsätzlich möglich, sofern keine der Ausschlussbedingungen vorliegt, die von der Finanzverwaltung aufgestellt wurden.

Grundlegende Bedingung der Absetzbarkeit ist der objektiv geführte Nachweis, dass Teile der Aufwendung tatsächlich durch Anlässe verursacht wurden, die der Betriebs- oder Berufssphäre zuzuordnen sind. Leistet der Steuerpflichtige keinen glaubhaften Nachweis oder verbleiben aufseiten des Finanzamtes Zweifel an seinem Wahrheitsgehalt, wird die Absetzbarkeit ausgeschlossen. Ist eine objektive Aufteilung in private und steuerlich absetzbare Anteile der Aufwendung objektiv unmöglich, entfällt die Abzugsfähigkeit ebenfalls.

Die Finanzverwaltung nimmt gemischt begründete Kosten des Steuerzahlers, deren nicht privat bedingter Anteil unterhalb von zehn Prozent liegt, aufgrund einer zu vernachlässigenden Geringfügigkeit von der Absetzungsfähigkeit aus.

Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind gemischte Aufwendungen, die aufgrund privater Lebensführung entstanden sind. Beispiele hierfür sind familiäre Ursachen, die Kosten der Haushaltsführung oder eines Führerscheins. Nicht abzugsfähig sind ferner Aufwendungen für Schutz- und Sicherheitszwecke sowie sogenannte Repräsentationsaufwendungen, die der Pflege und Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Statusniveaus des Steuerpflichtigen dienen.



Damit der nicht privat verursachte Teil einer gemischten Aufwendung steuerlich geltend gemacht werden kann, muss sein monetärer Wert ermittelt werden. Zu diesem Zweck ist die Aufwendung mittels objektiv überprüfbarer Kriterien in privat sowie beruflich oder betrieblich bedingte Anteile zu trennen. Hierfür kommen oft die Kriterien Zeit, Menge und Fläche zur Anwendung.

Werden z.B. auf einer betrieblichen Jubiläumsfeier 80 Geschäftskunden und 20 private Freunde des Unternehmers kostenpflichtig bewirtet, handelt es sich um eine gemischte Aufwendung, die gleichzeitig betrieblich bedingte und privat verursachte Bewirtungskosten beinhaltet. Nach der anteilsgemäßen Aufteilung gelten 80 Prozent der Kosten als betrieblich bedingt und somit steuererstattungsfähig, während die verbleibenden 20 Prozent aufgrund ihrer privaten Verursachung nicht abzugsfähig sind.

Die Finanzverwaltung durch wirksame Informationen und Argumente von der steuermindernden Berücksichtigung gemischter Aufwendungen zu überzeugen, erfordert häufig einen professionellen Einblick in die relevanten Bewertungsregeln der Behörde. Das Engagement eines Steuerexperten bewirkt in diesem Zusammenhang einen signifikanten Vorteil in der Gewährung von Steuerabzugsmöglichkeiten.

Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht seinen Mandanten mit langjähriger Erfahrung und fachlicher Kompetenz bei der Verwirklichung ihrer steuerlichen Anliegen zur Seite. Weitere Fragen zur Absetzbarkeit gemischter Aufwendungen und allen andere steuerrechtlichen Themengebieten beantwortet er jederzeit gerne.

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Datum: 19.10.2010 - 16:14 Uhr
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