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Kaufrausch im Wohnzimmer

21.10.2010 - 08:31 | 281135
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Rückgabe und Gewährleistung bei Verkaufspartys

(firmenpresse) - Einkaufen in entspannter Atmosphäre, zuhause im gemütlichen Wohnzimmer: Jeder Zehnte in Deutschland hat schon einmal Haushaltsdosen, Dessous, Schmuck oder Nahrungsergänzungsmittel auf einer Verkaufsparty erworben. Was passiert aber, wenn die Ware nicht gefällt und man sie zurückgeben möchte? Und an wen muss sich der Käufer wenden, wenn die gekaufte Ware defekt ist? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps rund um den Verbraucherschutz bei Verkaufspartys.

In aller Ruhe schminken, cremen, testen - am Abend, zuhause bei der besten Freundin: Die lockere Atmosphäre von Verkaufspartys bringt die meisten Gäste schnell in Kauflaune. Besonders wichtig daher der Rat von Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Wer bei einer Tupperparty oder Ähnlichem eingeladen ist, sollte sich möglichst gleich zu Beginn über die Zahlungsart, den Umfang von Garantieleistungen und darüber informieren, wie man gegebenenfalls vom Kaufvertrag wieder zurücktreten kann, wenn das Shopping-Fieber am nächsten Morgen in Katerstimmung umschlägt. Von Bezahlung per Vorkasse ist generell abzuraten - seriöse Anbieter werden das auch nicht verlangen."

Gefällt doch nicht - ist Rückgabe möglich?
Die meisten Verkaufspartys gelten rechtlich als Haustürgeschäft. Deshalb kann die gekaufte Ware innerhalb von zwei Wochen ohne die Angabe von Gründen zurückgegeben bzw. der Vertrag widerrufen werden (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraphen 355, 356). Das Gesetz garantiert dieses Rückgaberecht übrigens ebenfalls für Bestellungen bei gewerblichen Händlern im Internet oder per Katalog, nicht aber für den Einkauf im regulären Handel.
"Der Einkauf auf einer Verkaufsparty ist in aller Regel als Haustürgeschäft anzusehen", weiß die D.A.S. Expertin und präzisiert: "Als Voraussetzung für das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nach Paragraph 312 BGB gilt dann folgendes: Der Kauf erfolgte in einer Privatwohnung oder im Rahmen einer von einem Unternehmen oder einem beauftragten Dritten, beispielsweise der netten Nachbarin, organisierten Freizeitveranstaltung, die neben dem gemütlichen Plausch auch zu Verkaufszwecken geplant wurde." Dann besteht auch das Recht zur Rückgabe der gekauften Produkte. Der Vertrags-Widerruf muss innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt, wenn der Vertrag unterschrieben wird und spätestens, wenn man die Ware erhält. Interessant zu wissen: Wird man als Kunde nicht schriftlich über seine Möglichkeit informiert, innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, hat man unter Umständen sogar Jahre lang Zeit, die Ware zurückzugeben. Gab es beispielsweise keine oder nur eine unkorrekte Belehrung über das Widerrufsrecht, dann fängt die Frist gar nicht erst an zu laufen.


Kein entsprechendes "Hintertürchen" aus dem Kaufvertrag gibt es für den Gastgeber selbst, wenn dieser den Verkäufer eingeladen hat. Ihn sieht das Gesetz in diesem Fall nicht mehr als schutzwürdig an. Das Rückgaberecht wird ebenfalls nicht gewährt, wenn der Kaufbetrag weniger als 40 Euro beträgt und die Ware direkt bezahlt wurde. "In diesen beiden Fällen hat der Käufer keinen Anspruch auf das 14-tägige Rückgaberecht", stellt Anne Kronzucker klar. "Er kann und sollte jedoch versuchen, mit dem Verkäufer über eine Rückgabe zu verhandeln oder auf dessen Kulanz zu hoffen."

Der Gewährleistungsfall
Was kann man tun, wenn sich die modische Kette beim ersten Tragen in alle Einzelteile auflöst oder die edle Spitze der neuen Nachtwäsche nach dem Waschen hart und kratzig wird? "Bei jedem Kauf stehen dem Kunden zwei Jahre Gewährleistungsfrist zu", informiert die D.A.S. Juristin. Für kaputte Ware kann man eine Reparatur oder Ersatz verlangen. Ist das nicht möglich, können Kunden den Preis reduzieren lassen oder das Geschäft rückgängig machen.

Ist der Betroffene unsicher, an wen die Ansprüche zu richten sind, sollte er sich an den im Kaufvertrag genannten Geschäftspartner halten - dies kann der Verkäufer oder aber der Hersteller sein. Sinnvollerweise sollte schon beim Verkaufsgespräch geklärt werden, mit wem man hier einen Vertrag abschließt - hat die Nachbarin die Ware der Firma abkaufen müssen und verkauft sie diese auf eigene Rechnung weiter? Oder wird sie als Vertreterin des Herstellers gegen Provision tätig? Schwierig wird es bei Vertragspartnern mit Firmensitz im Ausland. In diesen Fällen ist es manchmal nicht möglich, Mängel erfolgreich zu reklamieren.

Sonderfall: Kaffeefahrt und Co.
Die berüchtigten Kaffeefahrten, die bei älteren Menschen oft beliebt sind, werden übrigens rechtlich ebenfalls wie Verkaufspartys behandelt. Genau wie bei diesen gilt der Einkauf der angebotenen Gesundheitsartikel, Haushaltswaren oder Nahrungsergänzungsmittel in der Regel als Haustürgeschäft (BGH, Az. X ZR 178/02). Veranstalter müssen übrigens deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei der betreffenden Reise oder Fahrt um eine Verkaufsveranstaltung handelt (OLG Hamm, Az. 4 U 45/05). Dies gilt auch für Reiseunternehmer bei Auslandsreisen, in deren Rahmen Ausflüge zu Verkaufsveranstaltungen stattfinden.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
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Kurzfassung:
Tupperpartys & Co.
Rechts-Tipps für den Einkauf zuhause

Einkaufen in entspannter Atmosphäre, zuhause im gemütlichen Wohnzimmer: Jeder Zehnte in Deutschland hat schon einmal Haushaltsdosen, Dessous, Schmuck oder Nahrungsergänzungsmittel auf einer dieser Verkaufspartys erworben. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung rät, sich dabei unbedingt über Zahlungsart, Widerrufsmöglichkeiten und Garantieleistungen zu informieren. Von Bezahlung per Vorkasse ist generell abzuraten - seriöse Anbieter werden das auch nicht verlangen. Die meisten Verkaufspartys gelten rechtlich als Haustürgeschäft. Deshalb kann die gekaufte Ware innerhalb von zwei Wochen ohne die Angabe von Gründen zurückgegeben bzw. der Vertrag widerrufen werden (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraphen 312, 355, 356). Der Vertrags-Widerruf muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist geltend gemacht werden. Diese beginnt mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag oder bei Lieferung der Ware mit deren Erhalt. Wichtig ist, dass der Verkäufer den Kunden schriftlich über sein Widerrufsrecht informiert. Hat er das versäumt, kann der Kunde die gekaufte Ware theoretisch auch noch Jahre später zurückgeben. Im Falle von defekten Produkten stehen jedem Kunden zwei Jahre Gewährleistungsfrist zu, d.h. Reparatur oder Ersatz. Ist das nicht möglich, kommt eine Reduzierung des Kaufpreises in Frage, oder das Geschäft kann sogar rückgängig gemacht werden. Ansprechpartner dafür ist der im Kaufvertrag genannte Geschäftspartner. Das kann sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller sein. Die so genannten Kaffeefahrten werden übrigens ebenso wie Verkaufspartys behandelt. Deshalb gelten hier die gleichen Rechtsvorschriften.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de



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