ApolloMedia: BGH begrenzt Berater-Nachforschungspflichten
Der Klage der dortigen Anlegerin wurde kein Erfolg verbeschieden, stellte der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.09.2010 (III ZR 14/10) fest, dass sich die allgemeine Pflicht eines Beraters zur kritischen Prüfung einer Kapitalanlage, die er empfehlen will, bei einer Beteiligung an einem Filmfonds auch auf den in Aussicht genommenen Erlösversicherer bezieht, ein Verstoß gegen diese Pflicht aber nur dann zu einer Haftung führt, wenn bei der gebotenen Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht sei.
„Ein Anlageberater schuldet – ebenso wie ein Anlagevermittler – eine sogenannte „Plausibilitätsprüfung“ sich die Beratung eines Anlageberaters in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichen kritischen Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.. Laut BGH in aktueller Entscheidung traf den dortigen Anlageberater jedoch keine Pflicht, sich durch eine direkte Anfrage beim Bundesaufsichtsamt davon zu vergewissern, dass es keine Verlautbarungen der Behörde gab, die Zweifel an der Bonität und Seriosität des in Aussicht genommenen Erlösversicherers begründeten.
Die Frage einer möglichen Schadloshaltung beim verantwortlichen Anlageberater beschäftigt aktuell derzeit Anleger von Film- und Medienfonds, welchen neben Steuernachzahlungen auch Verluste drohen. Im Juli 2010 wurden beispielsweise die Anleger der Montranus Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs KG (HL-Fonds Nr. 143) darüber in Kenntnis gesetzt, dass von den Finanzbehörden geänderte Feststellungsbescheide erlassen werden, was bedeutet, dass auf die Anleger dieses Fonds aktuell Steuernachzahlungen zukommen werden.
„Die Entscheidung des BGH um mögliche Nachforschungspflichten ist demzufolge von hoher Bedeutung, müssen Anlageberater grundsätzlich im Rahmen ihrer Beratung Anleger über die wesentlichen Risiken, wie beispielsweise ein Verlustrisiko, die eingeschränkte Handelbarkeit und über steuerliche Risiken ordnungsgemäss informieren“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche auch auf die Veranstaltungen des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in Kooperation mit dem Forschungsinstitut der Kester-Haeusler-Stiftung in München zum Thema „Haftungsfalle geschlossene Fonds“ hinweist, welche in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin stattfinden werden.
Die Veranstaltungstermine sind unter www.schutzverein.org abrufbar.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hat darüber hinaus einen Fragebogen für Filmfondsanleger entworfen, welcher der rechtlichen Erstbewertung des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. gibt.
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Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
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94036 Passau
Tel: 0851-9884011
Fax: 0851-9884029
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Datum: 22.10.2010 - 13:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Bettina Wittmann
Stadt:
Passau
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
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Freigabedatum: 22.10.2010
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