Rechtstipp: Werbung mit CE-Kennzeichnung ist irreführend und kann als Verstoßgegen das Wettbewerbs

Rechtstipp: Werbung mit CE-Kennzeichnung ist irreführend und kann als Verstoßgegen das Wettbewerbsrecht gewertet werden

ID: 289119

Mannheim, 04. November 2010. Online-Händler, die ihre Artikel mit einem"Gütesiegel"bewerben, das keine besonderen Qualitäts-Anforderungen bestätigt, riskierenÄrger. So weist etwa das"CE"-Kennzeichen lediglich das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen aus und stellt kein echtes Qualitäts-Siegel dar. Darauf weist iclear (www.iclear.de), das schnelle, einfache und sichere Bezahlsystem im Internet, hin.



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(firmenpresse) - Gütesiegel sind immer eine gute Sache: Händler können zeigen, dass sie ganz besondere Waren anbieten und Kunden können daran erkennen, dass bestimmte Standards eingehalten oder Prüfverfahren angewendet werden.

Allerdings ist bei der Werbung für Produkte mit Siegeln, wie etwa dem "CE"- oder vergleichbaren Kennzeichen Vorsicht geboten. Eine solche Reklame kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, die als irreführend und damit als Wettbewerbsverstoß eingeordnet wird. Dies haben mit jeweils ähnlicher Argumentation die Landgerichte aus Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Aktenzeichen: 31 O 50/08), Darmstadt (Urteil vom 19.02.2010, AZ: 15 O 327/09), Münster (Urteil vom 02.09.2010, AZ: 025 O 65/10) und Berlin (02.02.2010, AZ: 15 O 249/09) so entschieden.

Tipp für Händler: Achten Sie bei der Bewerbung Ihrer Produkte auf folgendes: Es darf nicht der Eindruck entstehen, Ihre Produkte seien durch derartige Gütesiegel etwas Besonderes und nicht in dieser Form bei Mitbewerbern zu finden. Außerdem sollte nicht der Anschein erweckt werden, dass eine Prüfung durch eine neutrale Stelle stattfand, die höhere Anforderungen als die gesetzlich vorgegebenen berücksichtigt. Hintergrund: Gerade das CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel. Es macht lediglich deutlich, dass der Hersteller die geltenden europäischen Vorschriften eingehalten hat.

Tipp für Kunden: Gütesiegel sind ein prinzipiell guter Hinweis auf einen gewissen qualitativen Standard. Allerdings sollten Sie sich stets den gesamten Onlineshop genau anschauen, ob dort auch sonstige rechtliche Rahmenbedingungen stimmen und vor allem auch, ob dort die Verbrauchervorschriften wie etwa der Hinweis auf das Widerrufsrecht eingehalten werden.

"Mit unseren Rechtstipps klären wir Käufer wie Händler in verständlichen Worten über juristische Themen auf, die für ihr Geschäft relevant sind," so iclear-Geschäftsführer Roman Eiber. "Allzu häufig wird in unserer Branche mit Begrifflichkeiten und Schlagworten operiert, die missverständlich sind und sich bei genauerem Hinsehen als schiere Worthülsen erweisen. iclear will diesem Unsinn mit klaren Informationen entgegenwirken und auch damit für mehr Transparenz und Sicherheit vor allem für seine Kunden und Händler sorgen."



Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden Sie unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über iclear (www.iclear.de):

iclear ist das sichere, schnelle und komfortable Abrechnungssystem im Internet. Das System schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel und unterstützt die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang. Seit Mitte 2008 arbeitet iclear eng mit der WestLB zusammen, die inzwischen auch an der iclear GmbH beteiligt ist.
Mit dem iclear-Treuhandsystem können Käufer im Internet Waren einfach, bequem, sicher und ohne Zusatzkosten bezahlen. iclear vermittelt dabei zwischen den beteiligten Parteien und sorgt für eine transparente, für beide Seiten sichere Abwicklung. Es schafft so Vertrauen in den Online-Handel und in die Bezahlung per Internet.
Neben den banküblichen Bezahlwegen akzeptiert iclear auch die Abrechnung über Visa, Master Card und Online-Zahlverfahren wie giropay und sofortüberweisung. Bei entsprechender Marktakzeptanz werden weitere Zahlungsmöglichkeiten treuhänderisch abgewickelt. Aktuell können fast eine Million angemeldete iclear-Nutzer bei über 6.000 angeschlossenen Internethändlern einkaufen. iclear ist ein Angebot der iclear GmbH mit Sitz in Mannheim. Geschäftsführer der iclear GmbH sind Roman Eiber und Michael Sittek.



PresseKontakt / Agentur:

digit media
Herbert Grab
Schulberg 5
72124
Pliezhausen
h.grab(at)iclear.de
07127 57 07 10
http://www.digitmedia-online.de



drucken  als PDF  WOP: Operator-Panels für SPS-Bedienung Quality Reservations setzt auf Smart Phone Nutzer
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 04.11.2010 - 14:31 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Michael Sittek
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