DGAP-News: Lotterievermittlungüber das Internet gerichtlich erlaubt
ID: 295626
12.11.2010 14:58
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Lotterievermittlungüber das Internet gerichtlich erlaubt
* Unanwendbarkeit des Glücksspiel-Staatsvertrags bestätigt
* Erstes Urteil zum Online-Lotto: Vermittlung bedarf keiner Erlaubnis
(Hamburg, 12. November 2010) Das Verwaltungsgericht Halle hat am
11. November 2010 zentrale Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags
(GlüStV) für unanwendbar erklärt und festgestellt, dass es für die
Vermittlung von Lotterien - insbesondere Lotto 6 aus 49 - im Internet
keiner Erlaubnis bedarf. Damit folgt das Gericht den Vorgaben des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte zentrale Beschränkungen des
GlüStV aufgrund mangelnder Kohärenz und Konsistenz bereits am 8. September
2010 für unanwendbar erklärt.
Die Tipp24 SE hatte auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit für die
Online-Vermittlung von Lotterien in Sachsen-Anhalt geklagt. Dieser Klage
wurde nun vom Verwaltungsgericht Halle stattgegeben. Das Gericht verwies in
seinen Ausführungen auf die inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen
Glücksspielbereiche. So werden gewerbliche Automatenspiele und Pferdewetten
in Deutschland trotz erwiesener höherer Suchtgefahr wesentlich liberalerer
reglementiert als der Lotteriebereich. In diesem Zusammenhang warf das
Gericht auch die Frage auf, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen
in der Wocheüberhaupt eine relevante Suchtgefahr geben könne. Das
Verwaltungsgericht hatte hierzu sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands
sowie rund 100 Fachkliniken nach der Bedeutung von Lotto im Rahmen von
Spielsucht befragt. In der Analyse der hieraus gewonnen Ergebnisse stellt
Prof. Dr. Stöver, Direktor des Instituts für Suchtforschung der
Fachhochschule Frankfurt am Main, fest, dass Lottospielen an sich kein
erhebliches Suchtproblem begründe.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: 'Eine sehr positive Entscheidung
für Tipp24. Das Gericht hat nicht nur unserer Klage vollumfänglich
stattgegeben, es teilt auch unsere wiederholt geäußerteÜberzeugung, dass
es schlicht keine Lottosucht gibt. Mit dieser ersten
Hauptsache-Entscheidung eines deutschen Gerichts nach den jüngsten
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht
sehen wir uns in unserem Vorhaben bestätigt, das Deutschlandgeschäft
schnellstmöglich wieder aufzunehmen.'
Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September
1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in
Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus
dem Lotteriebereichüber das Internet ermöglichen, insbesondereüber die
Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und
www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die
Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte
die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften,
zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang
in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX
aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische
Aktiengesellschaft.
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