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Rechtsschutzversicherung: Wann besteht Anspruch auf Leistung

25.11.2010 - 15:55 | 303745
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Ein Streit bricht aus, der Gang zum Rechtsanwalt droht. Viele unterliegen der irrigen Meinung, dass nun eine neu abgeschlossene Rechtsschutzversicherung den Fallübernehmen wird. Tatsächlich läuft alles ein wenig anders.

Rechtsschutzversicherung: Wann besteht Anspruch auf Leistung
Rechtsschutzversicherung: Wann besteht Anspruch auf Leistung
(firmenpresse) - Zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt gehört die Rechtsschutzversicherung. In Streitfällen, bei der Durchsetzung von Rechten und bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen soll sie dem Versicherungsnehmer finanziell unabhängig stellen. Ein Rechtsanwalt kostet Geld, ein Verfahren vor Gericht ebenso - und ohne Rechtsschutzversicherung verzichtet wahrscheinlich so mancher Bürger auf sein Recht.

Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/rechtsschutzversicherung.html

Voraussetzung für eine Leistung aus der Rechtsschutzversicherung ist zunächst, dass der Versicherungsnehmer auch vereinbarungsgemäß seine Prämie zahlt. Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsfalles. Dieser Versicherungsfall muss aber während der aktiven Laufzeit des Vertrages eintreten, also nach dem Versicherungsbeginn und bevor der Versicherungsschutz endet. Für alle Versicherungsfälle, die vor dem Versicherungsbeginn liegen oder in die Wartezeit fallen, besteht kein Schutz.

Wenn sich ein Rechtsstreit über einen längeren Zeitraum erstreckt, so ist der Beginn hier maßgeblich. Entscheidend ist der Auslöser eines Streitereignisses. Ein Nachbarschaftsstreit kann ohne Weiteres schon seit Monaten im Gange sein, z. B. wegen nicht geschnittener Äste im Baum an der Grundstücksgrenze. Auch wenn hier nach Wochen eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wird und der Streit irgendwann eskaliert, so liegt doch das auslösende Ereignis, nämlich das Nicht-Schneiden der Äste deutlich vor dem Versicherungsbeginn.

Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der aktiven Zeit der Rechtsschutzversicherung liegt, der Rechtsstreit aber als solcher nicht erkannt wird, können die späteren Folgen noch im Rahmen der Rechtsschutzversicherung liegen. Man spricht hier von einer sogenannten Nachhaftung. In diesem Zeitraum von drei Jahren kann der Anspruch auf Rechtsschutz noch geltend gemacht werden. Ein Beispiel: Bei einem Autounfall werden die Folgen zunächst als Schleudertrauma diagnostiziert. Ein Jahr später, kurz nach der Kündigung der Rechtsschutzversicherung, treten neuerliche Schmerzen auf, die direkt mit dem Unfallgeschehen in Verbindung gebracht werden können. Nun muss der Versicherungsnehmer aufgrund der neuen Aspekte Schmerzensgeld einklagen. Die Rechtsschutzversicherung ist zwar seit mehreren Monaten gekündigt, aber im Rahmen der Nachhaftung besteht nach wie vor für dieses Schadensereignis (der Unfall) Versicherungsschutz.



Bildquelle: Peter Kirchhoff, www.pixelio.de


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