Erbeinsetzung durch Liste?
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Den Erbschein hatte der Betreuer der Erblasserin beantragt. Diese hatte in ihrem handschriftlich verfassten Testament verfügt, dass ihr Sparguthaben zu gleichen Teilen an “folgende Erben (s. Liste)” gehen solle, und dabei den Testamentstext, nicht aber die nachfolgende Auflistung unterschrieben. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wies das OLG München zurück.
Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift gelte auch für Änderung und Ergänzungen zu einem Testament. Nur ausnahmsweise, etwa wenn das Testament ohne eine Ergänzung undurchführbar wäre, könne auf die Unterschrift verzichtet werden. Und selbst dann sei eine Erbeinsetzung nur wirksam, wenn die Person des Erben in dem unterschriebenen Teil angedeutet werde. Vollziehe sich die Erbeinsetzung wie hier hingegen gänzlich außerhalb des unterschriebenen Urkundstextes, verstoße dies gegen die Abschluss und Fälschungsschutzfunktion des § 2247 Abs. 1 BGB und führe zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung.
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Datum: 06.12.2010 - 13:12 Uhr
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