Die Veräußerung eines Unternehmens aus einkommenssteuerlicher Sicht
27.12.2010 - 14:17 | 321080
Möchte sich ein Unternehmer aus seiner Tätigkeit zurückziehen, steht er vor der Wahl, das Unternehmen durch einen Nachfolger weiterführen zu lassen oder es zu verkaufen. Für die realistische Einschätzung dieser Alternativen ist die Versteuerung der Unternehmensveräußerung überaus relevant.
(firmenpresse) - Die Steuerexperten der Augsburger Kanzlei Heim befassen sich seit vielen Jahren mit der optimalen steuerlichen Gestaltung von Unternehmensveräußerungen. Auf der Basis ihrer Erfahrung in diesem Bereich geben Sie einen Einblick in die Besteuerung von Gewinnen aus Unternehmensveräußerungen.
Der Gesetzgeber bewertet die Gewinne aus Unternehmensveräußerungen als steuerpflichtiges Einkommen (§ 16 EStG), begünstigt sie jedoch in § 34 des Einkommenssteuergesetzes gleichzeitig im Vergleich zu anderen Einkommensformen. Erfolgt der Verkauf eines Unternehmens in Gänze, ist er zudem gemäß § 1a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Während für die normale Einkommensbesteuerung laufende und außerordentliche Einkünfte des fraglichen Bemessungszeitraums zusammengerechnet werden, gestatten die §§ 34 Abs. 1, 2 Nr.1 EStG die gleichmäßige Anrechnung der Veräußerungsgewinne auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Aus der Aufteilung der Besteuerung über mehrere Bemessungszeiträume resultiert eine niedrigere Gesamtbelastung des Steuerzahlers. Die progressive Einkommenssteuerbelastung steigt umso stärker, je höher die zu besteuernde Summe ist. Die reguläre einmalige Verrechnung laufender und außerordentlicher Einnahmen bewirkt daher eine höhere Steuerbelastung als die über auf fünf Jahre verteilte Anrechnung von Veräußerungsgewinnen. Weiterhin sieht der Gesetzgeber unter den Bedingungen der §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 3 EStG einen ermäßigten Steuerersatz für Unternehmensveräußerungen vor.
§ 16 Abs. 4 EStG stellt Veräußerungsgewinne und Einnahmen, die mit der Geschäftsaufgabe verbunden sind, einkommenssteuerrechtlich gleich. Es werden verschiedene steuerbegünstigende Tatbestände unterschieden.
Unternehmensverkauf im Ganzen Wird die Veräußerung im Ganzen vorgenommen, erhält der Käufer alle Grundlagen des Betriebes, die ihn in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Wesentliche Betriebsgrundlagen im Sinne des Gesetzes sind vor allem die Gegenstände des Anlagevermögens, während das Umlaufvermögen meist ausgeschlossen ist. Um die steuerliche Begünstigung zu begründen, muss der gesamte Übertrag auf den Käufer innerhalb von 36 Monaten erfolgt sein und mit dem Ausscheiden des verkaufenden Unternehmers aus der Geschäftstätigkeit verbunden sein.
Verkauf eines Teilbetriebes Von einer vergünstigten Einkommenssteuer profitieren auch Unternehmer, die einen Teilbereich ihres Unternehmens veräußern. Ein Teilbetrieb im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der verkaufte Anteil des Unternehmens alle Mittel zur eigenständigen wirtschaftlichen Aktivität beinhaltet. Ausgenommen sind übergeordnete Bereiche wie die Verwaltung und Buchhaltung. Im Unterschied zur Veräußerung im Ganzen ist es für die Begünstigung der Teilveräußerung nicht notwendig, dass der Unternehmer seine unternehmerische Aktivität beendet. Er muss jedoch sein unternehmerisches Engagement im Teilbetrieb tatsächlich aufgeben.
Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften Hält ein Unternehmer im Umfang seines Betriebsvermögens alle Anteile des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft, wird diese rechtlich als Teilbetrieb angesehen. Der restlose Verkauf der entsprechenden Anteile verläuft, ebenso wie eine Liquidation der Kapitalgesellschaft, nach den bereits erwähnten Bestimmungen für die Veräußerung von Teilbetrieben.
Verkauf der Anteile eines Mitunternehmers Veräußern Gesellschaftlicher in unternehmerischer Funktion ihre Anteile an einem Unternehmen, werden die hieraus hervorgehenden Veräußerungsgewinne nach Maßgabe der §§16 Abs. 1 Nr. 2, 34 EStG einkommenssteuerrechtlich begünstigt. Die unternehmerische Funktion des Gesellschafters ergibt sich aus seiner Beteiligung an Unternehmensentscheidungen sowie dem Unternehmenserfolg und -misserfolg.
Weitere Ausnahmeregelungen gibt es für Unternehmer, die Betriebe verpachten wollen, Veräußerungseinnahmen als finanzielle Dauerleistung des Käufers gestalten oder für den Käufer tätig sind, nachdem sie ihr Unternehmen veräußert haben.
Die Entscheidung zwischen Unternehmensveräußerung und Nachfolgeregelung sollte, sofern emotionale und familiäre Aspekte unbedeutend sind, rational anhand wirtschaftlicher Kriterien getroffen werden. Ein Steuerrechtsexperte kann hier Ratschläge geben, die sich im wahrsten Sinne des Wortes „auszahlen“. Die Mittelstandsexperten der Steuerkanzlei Heim stehen in dieser Frage mit langjähriger Erfahrung an der Seite Ihrer Mandanten.
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