RA Solmecke kritisiert Urteil des LG Hamburg: Betreiber eines Intercafés haftet für Tauschbörsen-Urheberrechtsverletzung seiner Kunden!
ID: 323560
Nicht alle Nutzer greifen allerdings verantwortungsvoll auf das zur Verfügung gestellte WLAN zu. In einem konkreten Fall bot der Besucher eines Internetcafés einen Film per Upload in einer klassischen Tauschbörse an, was einem Verstoß gegen das Urheberrecht gleichkommt. Der Filmverleiher, der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film war, verlangte Unterlassung - beim Betreiber des Internetcafés. Der Betreiber verweigerte dies und verwies darauf, dass der Upload nicht durch ihn persönlich, sondern durch einen Kunden des Cafés begangen wurde.
So landete der Fall vor dem Landgericht Hamburg: Der Musikverlag klagte. Die Richter beschlossen am 25. November 2010 (AZ 320 O 433/10), dass der Betreiber des Cafés für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden hafte. In der Begründung des Urteils hieß es, dass der Beklagte sein WLAN nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen abgesichert habe. So wäre es dem Betreiber zuzumuten gewesen, die für das Filesharing eingesetzten Ports zu blockieren.
Christian Solmecke: Verbot offener WLANs droht
Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE, hat sich ganz auf diesen Themenbereich spezialisiert und betreut in Deutschland über zehntausend Tauschbörsen-Fälle. Er unterhält auf YouTube einen eigenen Informationskanal (http://www.youtube.com/KanzleiWBS) zum Thema, der bereits 21 Millionen Videoabrufe verzeichnen konnte. Über eine eigene Tauschbörsen-Hotline-Nummer 0221 - 400 67 555 (Mo-So 9-20 Uhr) erhält die Kanzlei einige Dutzend neue Anrufe am Tag.
Er kritisiert das Urteil als nicht zeitgemäß und weist u.a. auf ein fehlendes technisches Verständnis hin: "Die klassischen P2P-Tauschbörsen lassen sich nicht einfach blockieren, indem einige Standard-Ports blockiert werden. Es gibt jederzeit die Möglichkeit, auch andere Ports zu nutzen, sodass eine Blockade auf diese Weise gar nicht vollständig möglich ist. Im Übrigen gibt es für die Betreiber von Internetcafés keinen Anlass, ihre Kunden unter einen Generalverdacht zu stellen."
Wichtiger ist Christian Solmecke aber der Fakt, dass die Hamburger Richter vom Status Quo abweichen: "Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zum Thema Filesharing-Haftung getroffen. Seinerzeit musste eine Familie für ein unzureichend gesichertes WLAN-Netz haften. Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch betont, dass diese Rechtsprechung nur für den privaten Bereich gelte. Sobald Prüfungs- und Überwachungspflichten ganze Geschäftsmodelle gefährden, können diese einem Unternehmen nicht zugemutet werden. Genau das muss meiner Meinung nach für den Betreiber eines Internetcafés gelten."
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 - 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung. (3145 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)
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Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt sechzehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (37) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut. So betreut er z.B. über 300 Online-Händler bei allen rechtlichen Fragen rund um das Thema E-Business.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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Datum: 05.01.2011 - 06:30 Uhr
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Freigabedatum: Tue, 04 Jan 2011 12:18:53 +0000
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