Verkehrssünden kosten Punkte

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Der Kontostand in Flensburg und die Konsequenzen



Verkehrssünden kosten PunkteVerkehrssünden kosten Punkte

(firmenpresse) - "Punkte in Flensburg" sind für alle Autofahrer ein gängiger Begriff. Können sich dahinter doch die persönlichen Verkehrssünden verbergen - mal zu schnell gefahren oder sogar eine rote Ampel übersehen. Aber für welche Verstöße drohen tatsächlich auch Punkte im Verkehrszentralregister und mit welchen Konsequenzen? Und ab wann ist der Führerschein in Gefahr? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was der Pegelstand auf dem Flensburger Konto bedeuten kann.

Das "Punktekonto" wird im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes geführt, das in Flensburg ansässig ist. Voraussetzung für einen Eintrag ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. "Eingetragen werden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld ab 40 Euro oder einem Fahrverbot geahndet werden", konkretisiert Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und ergänzt: "Zudem gibt es Punkte für Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen und zu einem Fahrverbot oder sogar zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen." Wer also in einer 30-er Zone bei 40km/h geblitzt wird (15 Euro Bußgeld) oder unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz steht (35 Euro) muss zwar mit einem Knöllchen, nicht aber mit Punkten rechnen.


Pegelstand in Flensburg

Das Konto in Flensburg füllt sich, sobald der Verkehrssünder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat und keinen Einspruch mehr gegen die behördliche oder gerichtliche Entscheidung einlegen kann. "Juristisch spricht man dann vom Eintritt der Rechtskraft", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Generell wird eine einzelne Verfehlung mit ein bis sieben Punkten im Verkehrszentralregister bewertet.

Verstößt ein Autofahrer mehrmals hintereinander gegen Vorschriften - überfährt er zum Beispiel eine rote Ampel und wird später noch mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt -, dann werden alle Punkte dieser Vergehen addiert (§§ 19 und 20 des Ordnungswidrigkeitengesetzes OWiG). Kommen bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mehrere Vergehen zusammen, weil beispielsweise ein Betrunkener zu schnell gefahren ist, schlägt nur die schwerste Tat zu Buche.




Welcher Punktestand hat welche Folgen?

Ab einem Kontostand von acht Punkten wird der Autofahrer von der Behörde darüber informiert und verwarnt. Die rechtliche Grundlage bildet § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dabei werden die Maßnahmen nach Punkteanzahl gestaffelt: Bei acht bis 13 Punkten folgt eine gebührenpflichtige Verwarnung sowie die Empfehlung, an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule teilzunehmen. Beträgt der Kontostand zwischen 14 bis 17 Punkten, dann ist diese Teilnahme verpflichtend. Wird sie verweigert, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt allerdings nur einmal in fünf Jahren. Wurde also innerhalb der letzten fünf Jahre ein solches Seminar besucht, erfolgt lediglich eine kostenpflichtige Verwarnung. Zudem wird dem Betroffenen die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen - verbunden mit dem Hinweis, dass jeder, der die "Schallgrenze" von 18 Punkten oder mehr erreicht, die Fahrerlaubnis verliert. Um sie zurückzubekommen, muss der Verkehrssünder sechs Monate warten und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestehen.

Übrigens: Die Kosten für das Aufbauseminar - in der Regel bis zu 250 Euro - muss der Verkehrssünder aus eigener Tasche zahlen!


"Sündenerlass" für Gelehrige

Kein Wunder, dass mancher Autofahrer sein gut gefülltes Konto in Flensburg gerne beizeiten erleichtern möchte. Dazu genügt zunächst die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar der Fahrschule oder einer verkehrspsychologischen Beratung. Abhängig vom Punktestand kann der Verkehrssünder dadurch zwischen zwei und vier Punkten abbauen - allerdings nur einmal in fünf Jahren. "Bei 18 Punkten ist eine Verringerung jedoch nicht mehr möglich", warnt die D.A.S. Rechtsexpertin.

Das Kraftfahrt-Bundesamt speichert die Punkte allerdings nicht für die Ewigkeit (§ 29 StVG Tilgung der Eintragungen): Nach zehn Jahren werden Punkte wegen Straftaten gelöscht, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, wie z. B. die Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol oder Drogen. Fünf Jahre dauert die Tilgungsfrist bei allen anderen Straftaten und im Zusammenhang mit Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist. Nur zwei Jahre bleiben Punkte auf dem Konto, die aufgrund von Ordnungswidrigkeiten zusammen gekommen sind. Hat der Autofahrer die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung nachgewiesen, werden je nach Punktestand zwei bis vier Punkte gelöscht. Aber Vorsicht: Häufen sich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, verlängern sich die Tilgungsfristen für die Strafpunkte! Wer seinen aktuellen Punktestand einsehen möchte, kann ihn jederzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt erfragen. Formulare finden sich unter www.kba.de.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de

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Kurzfassung:

Ebbe oder Flut im Flensburger Punkte-Meer?

Informatives zum Verkehrszentralregister

Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Überfahren einer roten Ampel kosten Punkte - das ist jedem Autofahrer bewusst. Aber für welche Verstöße drohen tatsächlich auch Punkte im Verkehrszentralregister und mit welchen Konsequenzen? Und ab wann ist der Führerschein in Gefahr? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was der Pegelstand auf dem Flensburger Konto bedeuten kann: Das "Punktekonto" wird im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes geführt, das in Flensburg ansässig ist. Voraussetzung für einen Eintrag sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld ab 40 Euro oder einem Fahrverbot geahndet werden oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, die zu einem Fahrverbot oder sogar zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Ab einem Kontostand von acht Punkten wird der Autofahrer von der Behörde darüber informiert und verwarnt. Die rechtliche Grundlage bildet § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das Kraftfahrt-Bundesamt speichert die Punkte jedoch nicht für die Ewigkeit: Je nach Art des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung werden die Punkte nach zwei, fünf oder zehn Jahren gelöscht. Der aktuelle Punktestand kann direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt erfragt werden. Formulare finden sich unter www.kba.de.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de

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Datum: 13.01.2011 - 11:31 Uhr
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