Beitritt zur Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer mit Sperrzeit problematisch

Beitritt zur Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer mit Sperrzeit problematisch

ID: 33156

Strategische Zeitplanung für den Existenzgründungstermin unbedingt erforderlich, um Überraschungen zu vermeiden.




(firmenpresse) - Existenzgründer, die z.B. freiwillig ihren Arbeitsplatz aufgegeben und/oder sich zu spät arbeitslos gemeldet haben, erhalten eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit.
In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Wer aus Arbeitslosigkeit gründen will, sollte bis Ablauf der Sperrzeit damit warten, um auch monatlich den begehrten Gründungszuschuss nach Bewilligung zu erhalten. Wenn genügend Eigenkapital beim Gründer vorhanden ist, kann aber schon während der Sperrzeit gegründet werden, ohne auch nur einen Tag vom Gründungszuschuss zu verlieren. Die 9 Monate dieser flankierenden Privatmittelunterstützung für den Gründer werden komplett nach Ende der Sperrzeit monatlich ausgezahlt. Die Förderung erfolgt also zeitversetzt und ohne finanziellen Verlust.

Nun können Existenzgründer auch innerhalb von vier Wochen nach Gründung aus der Arbeitslosigkeit in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eintreten. Dieser Schritt wird auch von uns empfohlen.

Neu ist allerdings ein von der Agentur für Arbeit in Berlin bei nochmaliger Nachfrage bestätigter Fall, der die strategische Gründungsplanung in ein anderes Licht stellt. So hatte ein Mandant unseres Hauses nahtlos mit dem Tag nach Ablauf seiner Sperrzeit auch seine vollberufliche Tätigkeit amtlich angemeldet, um den Gründungszuschuss zu erhalten. Gleichzeitig wollte er auch den Antrag auf die freiwillige Arbeitslosen-versicherung für Selbstständige abgeben und hat als Beginndatum den Eintritt in die Selbstständigkeit gewählt.

Bei dieser Konstellation wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung aber nicht gewährt!

Selbst für die Sachbearbeiterin in der Agentur für Arbeit war neu, dass dafür mindestens ein Tag Arbeitslosengeldzahlung erforderlich ist, sodass die
Arbeitslosengeldversicherung erst frühestens am zweiten Tag nach Ende der Sperrzeit beginnen kann.

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes, kann man eigentlich einem Existenzgründer in Arbeitslosigkeit nicht mehr empfehlen schon während der Sperrzeit zu gründen, sondern er sollte wirklich erst am zweiten Tag nach Ende der Sperrzeit seine Unternehmung amtlich anmelden, um sich die Vorteile der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zu bewahren.



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© 21.07.07 Kerstin Neumann
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Datum: 26.07.2007 - 15:26 Uhr
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