Aktiengesellschaften als Objekt der Streitlust:
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Berufskläger machen Kasse mit Anfechtungsklagen
Frankfurt am Main/München, www.ne-na.de - Die Zahl der „Berufskläger" gegen Aktiengesellschaften ist deutlich gewachsen - entgegen einem Versuch des Bundestags, die Zahl der Anfechtungsklagen zu verringern. Zum 1. November 2005 trat das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft. So sind alle Vereinbarungen zur Vermeidung und zur Beendigung eines Klagezulassungsverfahrens oder einer Anfechtungsklage vollständig bekannt zu machen. In der Regel erfolgt das im elektronischen Bundesanzeiger. „Die schlichte Auswertung der Pflichtveröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger hat es jetzt an den Tag gebracht: Die Zahl der Berufskläger gegen Aktiengesellschaften ist rapide gewachsen. Der Versuch des Bundestags, dieses schmutzige Gewerbe durch das UMAG auszutrocknen, hat nicht gegriffen - im Gegenteil“, kommentiert die FAZ http://www.faz.net. Anleger sollten dabei nicht auf die Maske des altruistischen Robin Hood hereinfallen, mit der sich eine kleine Gruppe von Dauerklägern tarnt. „Ihr Geschäftsmodell lautet: Angefochten wird nicht, wo echte Rechtsbrüche vermutet werden, sondern überall dort, wo ein juristischer Hebel angesetzt werden kann“, so FAZ. Die Sperre für eine Eintragung ins Handelsregister hat sich dabei als das beliebteste Instrument herauskristallisiert.
Manuel Theisen, Professor für Betriebswirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, identifizierte in einer Studie ein „Kläger-Kartell" von 10 bis 30 Personen, das den Großteil aller Verfahren anzettelt. Die Beraterfirma Max Equity Marketing http://www.max-equitymarketing.de in München erstellte auf Basis dieser und eigener Berechnungen eine Rangliste. Demnach zogen die zehn fleißigsten Privatkläger in den vergangenen 18 Monaten mit 225 Fällen vor den Kadi. Kaum eine AG, der sie nicht in die Quere kamen. „Die räuberischen Aktionäre nutzen systematisch Anfechtungsklagen zu ihrem Vorteil aus", zitiert die Financial Times Deutschland den Wirtschaftsexperten Theisen. Mehr als drei Viertel der Verfahren werden durch einen Vergleich beendet. „Nicht selten zahlen die Gesellschaften fünfstellige Beträge an die Berufsopponenten", sagt Theisen. Allerdings bestehe der Verdacht, dass weitere Summen getarnt als Beratervergütungen oder Anwaltshonorare gezahlt werden.
„Aufschlussreich für die wirklichen Motive dieser Kläger ist die Feststellung, dass fast alle Streitigkeiten mit einem Vergleich statt einem Urteil beigelegt wurden - sehr viel häufiger als bei sonstigen Zivilprozessen. Die von den Unternehmen dabei erstatteten ‚Anwaltskosten’ liegen wegen des hohen Streitwerts um ein Vielfaches über dem Wert des jeweiligen Aktienbesitzes. So konnte die Metropol GmbH des Kölner ‚Berufsopponenten’ Karl-Walter Freitag von der Felten & Guilleaume AG mehr als 100 000 Euro erhalten, obwohl sie nur zwei Aktien besitzt“, führt die FAZ aus. Weit oben auf der Rangliste steht die Pomoschnik Rabotajet GmbH (russisch für: "Der Vertreter arbeitet"). Deren Inhaber ist der Berliner Umzugsunternehmer Klaus E. H. Zapf, der - wie sein Mitgesellschafter Peter Zetzsche - überdies auf eigenen Namen weitere Prozesse führt.
„In der Regel suchen ‚Berufsopponenten’ bereits im Vorfeld nach interessanten Kandidaten. Dazu gehören Aktiengesellschaften, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und bei denen die schnelle Eintragung der auf der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegten Kapitalmaßnahmen ins Handelsregister die erfolgreiche Sanierung sichern soll“, schreiben Maximilian Fischer und Manuel Herold von Max Equity Marketing. Der harte Kern der Klagefreudigen sucht systematisch nach Formfehlern in der Einladung zur Hauptversammlung, beschafft sich gezielt Informationen, bereitet sich intensiv auf den Auftritt bei Hauptversammlungen vor und provoziert nicht selten Formverstöße und Auskunftspflichtverletzungen. Ein perfektes Kreislaufsystem, das neue Nahrung für Anfechtungsklagen bietet. „Hintergrund dieser Aktionen auf Hauptversammlungen sind häufig private finanzielle Interessen. Obwohl Zahlungen an einzelne Anteilseigner offiziell nicht erlaubt sind, werden von den betroffenen Unternehmen Mittel und Wege gesucht, um derartige Probleme ‚diskret’ zu lösen. Dies kann anstatt einer direkten Zuwendung an den klagenden oder drohenden Aktionär auch eine Honorarzahlung an einen von dem Aktionär beauftragten Anwalt sein“, so Fischer und Herold.
In einem Beschluss vom 18. Juni 2007 hat der zweite Senat des Bundesgerichtshofes verhindert, dass sich einzelne Anfechtungskläger gegen eine Aktiengesellschaft hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten einfach als Streithelfer an einen von einem anderen Anfechtungskläger geschlossenen Vergleich „andocken”. Dadurch konnten sie bislang mit minimalen Aufwand einen maximalen Ertrag erzielen: der Hauptkläger schrieb die Schriftsätze, die Trittbrettfahrer hingen sich einfach an, ohne selbst substantiell zur Tatsachenermittlung beizutragen. „Die aktienrechtliche Anfechtungsklage ist missbrauchsanfällig und sie dient häufig weniger ihrem eigentlichen Ziel einer Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen als vielmehr dem Erwirtschaften von stattlichen Honoraren durch die Berufskläger", kritisiert der Bonner Rechtsanwalt Markus Mingers http://www.justus-online.de. Er sieht „schwere Nachteile” für sämtliche Stakeholder der Gesellschaft. „Offenbar führt kein Weg mehr vorbei an der Einführung eines Mindestquorums für die Einreichung einer Anfechtungsklage“, so das Resümee der FAZ.
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Datum: 10.08.2007 - 11:11 Uhr
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