Kritik des Bundesrechnungshofes zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt nicht für Mal

Kritik des Bundesrechnungshofes zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt nicht für Maler-Lackierer

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Kritik des Bundesrechnungshofes zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt nicht für Maler-Lackierer



(firmenpresse) - „Die jüngste Kritik des Bundesrechnungshofes an den hohen Mitnahmeeffekten bei der Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gelten nicht für das Maler-Lackiererhandwerk“, so Hauptgeschäftsführer Werner Loch in einer ersten Stellungnahme.

Der Bundesrechnungshof empfiehlt in einem Prüfbericht die Abschaffung der Steuerermäßigung. Demnach wurde festgestellt, dass in rund 70 % der geprüften Fälle von Handwerkerleistungen die Steuerermäßigung Leistungen von Schornsteinfegern betraf, die der Steuerpflichtige nicht vermeiden kann oder Arbeiten, die aus Gründen der Betriebssicherheit notwendig sind, wie das Warten von Heizungen und Aufzügen. Im Weiteren verwiesen die Prüfer darauf, dass im hohen Maße Leistungen für Steuerermäßigungen geltend gemacht wurden, die ohnehin legal vergeben werden müssen, weil die Kosten für Unterhaltsarbeiten an Gebäuden den Mietern oder Miteigentümern gegenüber nachzuweisen sind. Schließlich verweist der Bundesrechnungshof auf die fehlerhafte Praxis in der Steuerfestsetzung. So hätten Finanzämter beispielsweise für Materialkosten, Skontoabzüge oder für Neubaumaßnahmen Steuerermäßigungen gewährt, obwohl dies die Re-gelung nicht vorsieht. Auch konnten die Finanzämter Doppelförderungen nicht vermeiden, obwohl nunmehr die Steuerermäßigung neben einer Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgeschlossen ist.

Die dargestellten Prüfungsfälle rechtfertigen nach Auffassung des Bundeverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz nicht eine generelle Forderung an die politisch Verantwortlichen zur Abschaffung der Steuerermäßigung. Im Gutachten selbst unterscheidet der Bundesrechnungshof zwischen Kaminkehrerarbeiten und/oder Wartungsleistungen für Heizungs- und Auf-zugsanlagen einerseits, und sonstigen Handwerkerleistungen andererseits. Es wird eingeräumt, dass bei den sonstigen Handwerkerleistungen vorwiegend Dach-, Bodenbelags- oder Fassadenarbeiten den Schwerpunkt bilden. Dabei handelt es sich im Besonderen um Leistungen aus dem breiten Spektrum des Maler-Lackiererhandwerks zur Sanierung und Renovierung, die von Privateigentümern beauftragt werden.



Die Investitionswirkung der steuerlichen Regelung belegt eine von dem Verband im Jahre 2009 in Auftrag gegebene Verbraucherstudie. Bei der Meinungsumfrage unter privaten Entscheidern zu Renovierungsarbeiten erklärte nahezu ein Drittel (28,4%) als Beweggrund für die Beauftragung eines Malerbetriebs, dass man den Steuerbonus nutzen wolle.

Hauptgeschäftsführer Werner Loch: „Die vom Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung gewünschten Anreize für mehr legale Beschäftigung in Privat-haushalten sowie die Bekämpfung der Schwarzarbeit werden im Maler-Lackiererhandwerk umfänglich erreicht. Zwar ist dem Bundesrechnungshof in der Feststellung zuzustimmen, dass trotz des Steuerbonus illegale Leistungen gegenüber der legalen Handwerksarbeit mit Steuer- und Sozialabgabenpflicht weiterhin günstiger sind. Der Anreiz zur illegalen Arbeit würde aber gerade wieder stärker steigen, wenn eines der wenigen probaten Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit am Markt entfallen würde. Wir hoffen, dass die politisch Verantwortlichen die Widersprüche im Bericht des Bundesrechnungshofes erkennen und an der Steuerermäßigung für Maler-Lackiererarbeiten festhalten. Die Regelung trägt sehr wesentlich zum Erhalt der Beschäftigung in der Branche für mehr als 40.000 Betriebe und 190.000 Beschäftigte bei. Zudem konnten zusätzliche Steuereinnahmen und eine Entlastung der Sozialkassensysteme erreicht werden.

„Einzelne Fehlanreize, die zu Mitnahmeeffekten führen, lassen sich rasch und einfach durch die Finanzverwaltung bzw. den Gesetzgeber abstellen mit der Folge, dass die bereitgestellten Finanzmittel noch effektiver eingesetzt werden, ohne im Grundsatz die Steuerermäßigung insgesamt in Frage zu stellen“, ist sich der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz sicher.




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Datum: 02.02.2011 - 14:20 Uhr
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