Schließung des Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage Fonds – bis zu 50.000 Anleger betroffen
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Bei dem Offenen Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage handelt es sich um einen globalen Immobiliendachfonds, der im Jahr 2008 aufgelegt wurde. Der Fonds engagiert sich maßgeblich in Offenen Immobilienfonds. Weitere Anlageobjekte sind der Erwerb von Aktien und verzinslichen Wertpapieren. Exklusive Vertriebsgesellschaft war die Commerzbank AG, die seit dem 19.05.2008 von bis zu 50.000 Anlegern insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro eingeworben hat.
„Ursächlich für diesen Erfolg dürfte vor allem der Umstand sein, dass der Fonds nach Darstellung von Anlegern als relativ sicher beworben wurde. Entsprechend der Darstellung der Allianz Global Investors KAG war er in die Risikoklasse 2 einzustufen“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Nach unserer Einschätzung ist diese Einstufung aber nicht gerechtfertigt. Denn es trifft gerade nicht zu, dass es sich bei dem Fonds um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko handelt. Allein die Tatsache, dass der Fonds in andere offene Immobilienfonds investiert, kann zu einem Verlust führen. Dies beispielsweise dann, wenn die Fonds, an denen sich der Dachfonds beteiligt, Verluste erleiden.“
Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Denn sowohl der Morgan Stanley P2 Value Fonds als auch der KanAm US-Grundinvest – beides Fonds, in die der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage investiert hat – haben eine Anteilsnahme ausgesetzt, Verluste sind zu befürchten.
„Auf diese Risiken hätte nach unserer Einschätzung von den Anlageberatern hingewiesen werden müssen. Dies ist aber wohl nicht immer bzw. nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erfolgt“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Wurde aber über die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, führt dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers. Diese bestehen in der Rückzahlung des investierten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile auf die Beratungsgesellschaft. Auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. können geltend gemacht werden.“
Ein weiterer Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatz ist die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach müssen Banken Rück-vergütungen der Fondsgesellschaft gegenüber dem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages grds. offenlegen bzw. auf das bestehende Eigeninteresse hinweisen. Unterbleibt die Aufklärung hierüber, kann dies allein zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn die Ansprüche können gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung verjähren. Es ist daher zu berücksichtigen, zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.
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Datum: 03.02.2011 - 13:10 Uhr
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