Deutsche Temposünder in Österreich - Rechtsanwalt sieht schwere Fehler bei Bußgeldjägern
Der Salzburger Rechtsanwalt Dr. Christian Adam hat sich unter anderem auf die Vertretung deutscher Temposünder in Österreich spezialisiert. Sein Fazit: „Unzulässige Verlagerung der Beweislast“, Verletzung des „Schweigerechts des Beschuldigten“ und Verstoß gegen mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Dr. Christian Adam(firmenpresse) - „Deutsche rasen ungestraft durch Österreich“, „Neuer Pflanz bei Radarstrafen – so entkommen die Ausländer“ - so lauteten die einer Hetzjagd auf ausländische Verkehrssünder gleich kommenden Schlagzeilen in der Presse auch jüngst wieder. Angeblich kommen 60 - 70 Prozent der Temposünder auf der Tauernautobahn (A 10) aus Deutschland. Etwa 60 Prozent der deutschen Temposünder bezahlen die verhängten Strafen. Die verbleibenden 40 Prozent werden gerne zum Spielball der österreichischen Strafbehörden.
Delikten wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen regelmäßig Radarmessungen (Radarbox, Laser) zugrunde. Geschwindigkeitssünder werden im Regelfall nicht vor Ort angehalten. Radarfotos zeigen (bislang) ausschließlich die Heckseite des „ertappten“ Kraftfahrzeuges, der Lenker ist auf den Bildern infolge Fokussierung des Kennzeichens nicht zu erkennen. Logisch und verständlich ist es daher, dass es einer gewissen Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters bedarf, um es den Strafbehörden zu ermöglichen, einen potentiell tatverdächtigen Lenker festzustellen. Die Tätigkeit der Behörde richtet sich daher zunächst gegen den Fahrzeughalter. Behauptet dieser, nicht der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein, haben die Behörden ihre Ermittlungstätigkeit aufzunehmen.
Zur Ermittlung des tatsächlichen Lenkers steht der Behörde das im Verfassungsrang stehende Instrument der Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Verfügung. Nach dieser Bestimmung trifft den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde auf Anfrage hin binnen Frist jene Person zu benennen, welche das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, verwendet oder abgestellt hat bzw. die Auskunft hierüber geben kann. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind Aufzeichnungen zu führen. Die Nichterteilung der begehrten Auskunft ist gesondert strafbar, der Strafrahmen beträgt bis zu Euro 5.000,00. Da Straferkenntnisse österreichischer Strafbehörden wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft in Deutschland seit vielen Jahren nicht mehr vollstreckt werden, lassen sich die Strafbehörden einiges einfallen, um den Fahrzeughalter zum Täter zu machen. Zwei willkürlich ausgewählte Beispiele verdeutlichen dies:
Fall 1: ... lesen Sie mehr unter
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Dr. Christian ADAM
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Datum: 11.02.2011 - 13:39 Uhr
Sprache: Deutsch
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