Jahresbericht des Bundesfinanzhof: Im Jahr 2011 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung für Steuerpflichtige
Am 19. Januar 2011 hat der Bundesfinanzhof seinen Jahresbericht 2010 veröffentlicht. Der Jahresbericht erläutert für das Jahr 2010 die Tätigkeit des Bundesfinanzhofs, der als obers-tes Gericht in Steuer- und Zollsachen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere für die Wahrung einer einheitlichen Anwendung der Steuergesetze und die Fortbildung des Steuer-rechts zuständig ist. In seinem Jahresbericht 2010 weist der Bundesfinanzhof auf steuer-rechtliche Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen in diesem Jahr voraussichtlich ge-rechnet werden kann.
Arnd Lackner, Fachanwalt für Steuerrecht(firmenpresse) - Folgende Entscheidungen des Bundesfinanzhof sind danach u. a. im Jahre 2011 zu erwarten:
"Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsfähiger Aufwand:
Erheblicher praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung werden den Entscheidungen des I. Senats in den Verfahren I R 2/10 und I R 40/10 beigemessen, die die Frage betreffen, ob eine mit der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entste-hende Grunderwerbsteuer zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten oder zu sofort abzugsfähigem Aufwand führt.
Abschreibung auf Aktien:
Nachdem der I. Senat in seinem Urteil vom 26.9.2007 I R 58/06 (BStBl II 2009, 924) bereits grundlegend zur Abschreibung bei Wertminderung börsennotierter Aktien im Anlagevermögen entschieden hat, eröffnet ihm das Revisionsverfahren I R 89/10 die Möglichkeit, diese Rechtsprechung weiter zu konkretisieren.
Vertragsarztzulassung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut:
Im Verfahren VIII R 13/08 wird der VIII. Senat beurteilen, ob der Erwerber einer Vertragsarztpraxis die Vertragsarztzulassung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren muss. Eine Abschreibung darauf wäre dann mangels Wertverzehr nicht zulässig.
Familienheimfahrt mit Dienstwagen bei doppelter Haushaltsführung:
Lohnempfänger müssen für Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann einen Sachbezug versteuern, wenn sie mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführen. Der VIII. Senat wird im Verfahren VIII R 24/09 beurteilen, ob Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften verfassungswidrig benachteiligt werden, weil bei ihnen für jede Heimfahrt mit einem betrieblichen Pkw eine Entnahme nach der 1%-Regel angesetzt wird.
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern:
In dem Verfahren VI R 58/09 wird der VI. Senat zu entscheiden haben, ob ein Außendienst-mitarbeiter seine regelmäßige Arbeitsstätte am Firmensitz hat, an dem er zu Kontrollzwecken täglich erscheinen muss, wo ihm aber kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Umgekehrte Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung:
Der VI. Senat wird in dem Verfahren VI R 15/10 prüfen, ob die Kosten einer Reise des Ehegatten vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort des anderen Ehegatten Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind. Dabei könnte entscheidungserheb-lich werden, ob der den Zweithaushalt führende Ehegatte aus privaten oder aus dienstlichen Gründen die Familienheimfahrt nicht selbst durchgeführt hat.
Zurechnung von Zinsen und Anrechnung von Kapitalertragsteuer:
Das Verfahren VIII R 17/09 betrifft die Frage, bei wem Einkünfte aus Kapitalvermögen anzu-setzen sind und Kapitalertragsteuer anzurechnen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Gelder der Gesellschaft im eigenen Namen anlegt und die erzielten Zinsen an die Gesellschaft zurückleitet.
Sonn- und Feiertagszuschläge beim Gesellschafter-Geschäftsführer:
Gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Verfahren VIII R 27/09 geht es um die Frage, ob dies auch für Sonn- und Feiertagszuschläge gilt und ob das Finanzamt die verdeckten Gewinn-ausschüttungen und die anrechenbare Körperschaftsteuer trotz Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzungen berücksichtigen durfte.
Haftung für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer:
Wer unberechtigt in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, schuldet ge-mäß § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Steuerbetrag. In dem Verfahren V R 39/09 wird der V. Senat zu beurteilen haben, welche formalen Angaben ein Dokument mindestens ent-halten muss, damit es als "Rechnung“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und eine Haftung des Ausstellers für die ausgewiesene Umsatzsteuer begründen kann.
Verpflichtende elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
In dem Verfahren XI R 33/09 wird der Bundesfinanzhof zu klären haben, ob es verfassungs-gemäß ist, dass Unternehmer nach § 18 Abs. 1 UStG seit dem Jahr 2005 8 Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln haben. Ferner ist streitig, unter welchen Voraussetzungen einem Antrag, auf elektronische Übermittlung zu verzichten, statt-zugeben ist".
Neben diesen Schwerpunktentscheidungen kann im Jahr 2011 mit einer Vielzahl weiterer, für die Fortbildung des Steuerrechts wesentlicher Entscheidungen gerechnet werden. Eine ausführliche Übersicht über die im Jahr 2011 zu erwartenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung findet sich unter www.bundesfinanzhof.de.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 18.02.2011 - 09:49 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 18.02.2011
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