Nachlasspflegschaft für außergerichtliche Inanspruchnahme
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In dem Fall beantragte die Vermieterin des Erblassers, um das Mietverhältnis und die Mieträume wieder in Besitz nehmen zu können. Nachdem das Nachlassgericht den Antrag drei Mal als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde ein, der das OLG Köln statt gab. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1961 BGB, wenn sich ein Nachlassgläubiger zunächst außergerichtlich mit dem zu bestellenden Nachlasspfleger ins Benehmen setzen wolle und der Prozessweg nur notfalls beschritten werden solle, so die Richter.
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Datum: 05.03.2011 - 16:09 Uhr
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