Besteuerung nach Hinzuschätzung: Folgen fehlerhafter Buchführung

Besteuerung nach Hinzuschätzung: Folgen fehlerhafter Buchführung

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Gelangt das Finanzamt im Verlauf einer Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass ein Unternehmen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in formeller oder materieller Hinsicht erheblich verletzt hat, ist es berechtigt und verpflichtet, dessen Besteuerungsgrundlage durch Schätzung zu ermitteln.



(firmenpresse) - Die Essener Besteuerungs- und Buchführungsspezialisten der Kanzlei Forschner erläutern, wie es zu dieser, für Unternehmer nachteiligen, Bestimmung der Besteuerungsgrundlage kommt.

Das deutsche Recht unterwirft Unternehmen, ausgehend von ihrer Rechtsform und ihrem Unternehmenszweck, unterschiedlich ausgeprägten Buchführungspflichten. Hat ein Unternehmen seine Bücher nach den gesetzlich formulierten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen, ziehen Defizite in diesem Bereich negative Folgen nach sich.

Die unternehmerische Besteuerung bestimmt sich aus den Ergebnissen der Buchführung. Gelangen die zuständigen Finanzbehörden zu der Ansicht, dass hier Mängel vorliegen, die eine korrekte Besteuerung nicht zulassen, sind sie angehalten, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage vorzunehmen – ein Umstand, bei dem sich die Steuerbelastung gegenüber den Ergebnissen ordnungsgemäßer Buchführung regelmäßig erhöht.

Die Hinzuschätzung durch die Finanzbehörden kommt in Frage, sofern Unternehmen ihrer Buchführungs- und Nachweispflicht nicht nachkommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bücher nicht vorgelegt werden, große Mängel haben oder aber eine Vielzahl an kleineren Defiziten aufweisen, welche darauf hindeuten, dass die Buchführung als Ganzes nicht als ordnungsgemäß bewertet werden kann.

Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört es in jedem Fall, alle Geschäftsvorgänge laufend, in vollem Umfang und richtig zu verbuchen. Werden beispielsweise Kassenbestände nicht korrekt verbucht, verstößt dies gegen gesetzliche Buchführungsansprüche und wird vom Finanzamt entsprechend geahndet. Grundsätzlich dürfen die Finanzbehörden formell richtige Buchführungen verwerfen, sofern sie den begründeten Verdacht haben, dass diese materiell unrichtig sind.

Eine steuerlich ungünstige Schätzung durch die Finanzbehörden sollten Unternehmer in ihrem eigenen Interesse durch die Beauftragung eines Buchführungs- und Steuerspezialisten verhindern. Die Essener Kanzlei Forschner blickt auf viele Jahre praktischer Erfahrung in allen Belangen ordnungsgemäßer Buchführung und Besteuerung zurück und steht ihren Mandanten hierbei mit Rat und Tat zur Seite.



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