Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
Fehlalarm: Nachbar haftet nicht für aufgebrochene Wohnungstür
(Az. 49 S 106/10).
Hintergrundinformation:
Wer einen Schaden verursacht, muss dem Geschädigten Schadenersatz leisten. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Verursacher nur indirekt, also über einen Dritten, tätig wird. Ruft jemand ohne Not die Feuerwehr, um seinen Nachbarn zu ärgern, wird dies für den Anrufer teuer: Die Feuerwehr kann bei einem Fehlalarm Einsatzkosten geltend machen. Bei einem mutwillig verursachten Fehlalarm haftet der Anrufer in der Regel auch für Schäden an Privateigentum. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Anrufer von einer Notlage überzeugt war. Der Fall: Eine Frau hatte die Feuerwehr gerufen, weil sie in der Nachbarwohnung einen Notfall vermutete: Sie hatte bei der Rückkehr von einer Reha absprachegemäß ihre Nachbarin angerufen. Beim ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen und Jammern gehört, beim zweiten nur ein Freizeichen. Als auf das Klingeln der Feuerwehr hin niemand öffnete, fragte diese noch einmal bei der Anruferin an, ob denn wirklich ein Notfall vorliege - dann müsse man die Tür aufbrechen. Die Nachbarin bestätigte den Notfall. Die Wohnung war leer. Der Vermieter verlangte von der Nachbarin, die Tür zu bezahlen. Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge lehnte das Landgericht Berlin einen Schadenersatzanspruch ab. In solchen Fällen liege die Entscheidung über die zu treffende Maßnahme bei der Feuerwehr und nicht beim Nachbarn. Die Feuerwehr müsse sich ein eigenes Bild von der Lage machen und entsprechend handeln. Das Berliner Feuerwehrgesetz sehe Entschädigungen für Einsatzschäden vor. Deren Sinn sei die Sicherheit der Allgemeinheit, da im Zweifel niemand mehr die Feuerwehr rufen werde, wenn er mit Schadenersatzforderungen rechnen müsse. Der vorliegende Fall sei nicht mit dem einer bewussten Falschalarmierung der Feuerwehr zu vergleichen. Die Nachbarin habe überzeugend dargelegt, dass sie wirklich von einem Notfall ausgegangen sei.
Landgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2011, Az. 49 S 106/10
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Datum: 05.04.2011 - 10:01 Uhr
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