Chancen nach Aufhebung des Kopplungsverbots – Gewinnspielversicherungen boomen

Chancen nach Aufhebung des Kopplungsverbots – Gewinnspielversicherungen boomen

ID: 385507

Nachdem der BGH mit Urteil vom 5.10.2010 bereits das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen aufgehoben hatte, liegt nunmehr auch die Urteilsbegründung vor. Diese stellt klar, dass die Kopplung von Gewinnspielen an den Warenkauf (entsprechend an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung) nunmehr grundsätzlich rechtmäßig ist. Dies ermöglicht künftig den streuverlustfreien Einsatz von Gewinnspielen und macht so Gewinnspielversicherungen noch interessanter.



(firmenpresse) - Dem Urteil zugrunde lag ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einer Wettbewerbszentrale und einem großen Lebensmitteldiscounter. Der Discounter hatte seinen Kunden die Möglichkeit geboten, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Der BGH hatte die Sache dem EuGH vorgelegt, der im April 2010 entschied, dass das deutsche Kopplungsverbot gegen EU-Recht verstoße. Daraufhin wies der BGH die Klage gegen den Discounter ab.
Was bedeutet das nun für Werbetreibende in Deutschland? Hierzu gibt Ingo Philipps, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des deutschen Risikoträgers ThePowerBehindPromotions, zwei Hinweise:

„1. Zu den beliebtesten Promotion bei der letzten Fußball-WM und –EM zählten Conditional Rebates. So versprach etwa ein großer Pkw-Händler den Käufern eines Autos im Promotionzeitraum jeweils 2.000 Euro nachträglichen Rabatt für den Fall, dass Deutschland Weltmeister wurde. Abgesichert wurde das Gesamtrisiko im Millionenbereich von ThePowerBehindPromotions. Juristisch war diese Promotion – worauf eindringlich hinwiesen wurde – sehr riskant, weil hier eine Kopplung zwischen Warenkauf und Gewinnspielteilnahme kaum wegzudiskutieren war. Der Kunde führte die Promotion dennoch (übrigens sehr erfolgreich) durch und hatte das Glück, weder von Mitbewerbern noch Verbraucherzentralen „angeschossen“ zu werden. Eine einstweilige Verfügung mit allen Konsequenzen wäre für den Kunden teuer geworden. Nach dem jüngsten Urteil des BGH müssen Veranstalter bei ähnlichen Promotions den Kopplungsvorwurf künftig nicht mehr fürchten. Bereits die anstehende Damen-Fußball-WM in Deutschland im Sommer 2011 bietet wieder eine Gelegenheit für attraktive Promotions rund um den Fußball.
2. Verständlicherweise möchte der Werbetreibende, der ein Gewinnspiel zur Verkaufsförderung einsetzt, die Teilnahme am Gewinnspiel ausschließlich seinen Kunden zugute kommen lassen. Dies hat neben der psychologischen Komponente auch eine wirtschaftliche, denn bei abgesicherten Promotions zB hängen die Kosten des Promotion-SCHIRM® natürlich auch von der Anzahl der Teilnehmer ab. Da ist es für den Veranstalter selbstverständlich relevant, ob er neben den z.B. 1.000 „Tipps“ für seine Kunden womöglich noch weitere 100.000 Tipps für Gewinnspieljäger ohne jede Kaufabsicht absichern muss. Früher behalf man sich mit dem Instrument des „alternativen Teilnahmewegs“, wobei die Gewinnspielteilnahme für kaufuninteressierte Gewinnspieljäger etwas erschwert, aber nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Angabe des alternativen Teilnahmewegs blähte darüber hinaus die Ausschreibung textlich auf, was z.B. bei der Kommunikation des Gewinnspiels auf Produktverpackungen besonders lästig war. Diese Problematik ist jetzt Vergangenheit! Konzipieren und führen Sie Gewinnspiele exakt für Ihre Kunden (und nur für diese) durch – ohne Streuverluste und alternative Teilnahmewege. Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass die Kosten der Teilnahme am Gewinnspiel nicht dazu führen dürfen, dass aus dem Gewinnspiel ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel wird. ThePowerBehindPromotions steht Ihnen bei der Konzeption Ihrer aufmerksamkeitsstarken Promotion beratend zur Seite.“



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Bereitgestellt von Benutzer: thepowerbehindpromotions
Datum: 12.04.2011 - 09:38 Uhr
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Interview
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Freigabedatum: 12.04.2011

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