BGH konkretisiert Rückvergütungsrechtsprechung (kick-back-Rechtsprechung) erneut

BGH konkretisiert Rückvergütungsrechtsprechung (kick-back-Rechtsprechung) erneut

ID: 386379
(firmenpresse) - Lange Zeit herrschte in gegen Banken geführten Rechtsstreitigkeiten um die sogenannte „kick-back-Rechtsprechung“ des BGH große Unsicherheit, wurde oftmals die rechtliche Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen vermengt.

Hiermit dürfte es spätestens seit dem Beschluss des BGH vom 09.03.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 191/10 vorbei sein.

„Der BGH hat in diesem gegen die Commerzbank AG gerichteten Beschluss klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen danach Provisionen sind, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, weshalb der Anleger das besondere Interesse an der beratenden Bank an der Empfehlung gerade diese Kapitalanlage nicht erkennen kann“ so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. in einer Stellungnahme zu diesem aktuellen Beschlusses des BGH. Frau Bettina Wittmann weiter: „Damit ist auch der immer wieder von Bankenvertretern eingewandten Argumentation, aus den Prospekten ergäbe sich doch die Höhe der jeweils an den Vertrieb geflossenen Rückvergütungen, rechtlich bedeutungslos, hat der BGH in diesem Beschluss klargestellt, dass sich jedenfalls aus einem rechtzeitig dem Anleger überlassenen Prospekt entnommen werden muss, in welcher Höhe Rückvergütungen gerade an die Bank geflossen sind“.

Dieser in einem VIP 3/VIP 4 Verfahren ergangene Hinweisbeschluss ist weitestgehend auf alle Beteiligungen übertragbar, bei welchem der Anleger seinerseits ein Agio bezahlte.

Demzufolge stellt diese Entscheidung für alle betroffenen Anleger eine wichtige Hilfestellung für ein mögliches weiteres Vorgehen dar, zumal in sogenannten „Altfällen“ also in Fondsbeteiligungen, welche vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, zum Jahresende 2011 die Verjährung droht.



Auf Wunsch stellt Ihnen der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. gerne weitere Informationen zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail unter info@schutzverein.org oder rufen Sie uns an unter Telefon: 0851/9884011.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.

Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.



Leseranfragen:

Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Kainzenweg 1
94036 Passau
Tel: 0851-9884011
Fax: 0851-9884029
E-Mail: info(at)schutzverein.org
www.schutzverein.org



drucken  als PDF  § 97a II UrhG - Die sog. Steuerrecht: Bundesregierung beschließt Anpassung - Erleichterung beim Ausstellen von Online-Rechnungen ab 1. Juli 2011
Bereitgestellt von Benutzer: Schutzverein
Datum: 13.04.2011 - 08:46 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 386379
Anzahl Zeichen: 2392

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina Wittmann
Stadt:

Passau


Telefon: 0851-9884011

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 13.04.2011

Diese Pressemitteilung wurde bisher 843 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH konkretisiert Rückvergütungsrechtsprechung (kick-back-Rechtsprechung) erneut"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Schiffsfondsbeteiligungen - Vorsicht vor drohender Verjährung zum 31.12.2012 ...
Dass viele, mitunter als Altersvorsorgeoption empfohlene Schiffsfondsbeteiligungen kurz vor dem Kollaps stehen, ist bekannt. Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist aktuell auf einen Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG München hin, wonach nach dortiger Rechtsauffassung ein Anlege

Accessio AG – Hoffnung für geschädigte Anleger durch eine Entscheidung des OLG München ...
Der 5. Zivilsenat des OLG München hat per Endurteil vom 10.07.2012 die DAB Bank AG zu Schadensersatz verurteilt, weil nach dortiger Auffassung der DAB Bank AG das Fehlverhalten unter dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens zuzurechnen sei. Dies berichtet der Schutzverein für

FHH Fonds Nr. 17 "MS Aquitania" GmbH & Co. Container KG - Anleger sollen wieder zahlen ...
Die Schiffsfondsgesellschaft mit der Bezeichnung „FHH Fonds Nr. 17 „MS Aquitania“ GmbH & Co. Containerschiff KG“ verlangt von ihren Anlegern zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts wieder Kapital. So sollen die Anleger dem Fonds 15% ihres Anlagebetrages als Sanierungskapital zur Verfü


Weitere Mitteilungen von Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.


§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - Ein Fazit ...
In unserer Artikelserie zum § 97a II UrhG und der darin geregelten „100,- Deckelung“ wurden Ihnen eine Reihe von Gerichtsentscheidungen vorgestellt. Den Beklagten wurde dabei regelmäßig eine Urheberechtsverletzung aufgrund der Teilnahme in einer so genannten Internet-Tauschbörse vorgeworfen.

Geplanter Glücksspielstaatsvertrag läuft ins Leere ...
London, 12. April 2011: Die Regulierung des Glücksspielmarkts droht erneut zu scheitern. Online-Sportwetten privater Anbieter sollen auch künftig grundsätzlich verboten, Internetangebote von Casinospielen stark begrenzt bleiben. So lautet die Entscheidung der Ministerpräsidenten, die vergangene

Chancen nach Aufhebung des Kopplungsverbots – Gewinnspielversicherungen boomen ...
Dem Urteil zugrunde lag ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einer Wettbewerbszentrale und einem großen Lebensmitteldiscounter. Der Discounter hatte seinen Kunden die Möglichkeit geboten, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks t


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z