Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über ein formularmäßiges Verbot der Kleintierhaltung in einem Mietvertrag zu entscheiden.
Fachanwalt für Mietrecht Andreas Doblinger
(firmenpresse) - Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über ein formularmäßiges Verbot der Kleintierhaltung in einem Mietvertrag zu entscheiden. Der streitige Passus lautete sinngemäß:
„Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ... bedarf der Zustimmung des Vermieters.“
Der BGH sah hierin eine rechtswidrige Benachteiligung des Mieters in dessen Mieterrechten. Dies ergebe sich – so der BGH in seinem Urteil vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) - daraus, dass eine Ausnahme von der erforderlichen Zustimmung des Vermieters zur Haustierhaltung nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht hingegen für andere – ebenso kleine und damit vergleichbare – Haustiere.
Deren Haltung gehört vielmehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, da von diesen Kleintieren in der Regel weder Störungen für die Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung für die Mietsache ausgehen. In Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.
Bei der oben genannten Klausel besteht die Gefahr, dass der Mieter unter Hinweis auf deren Wortlaut von der Durchsetzung seiner Mieterrechte abgehalten wird. Eben deshalb sieht der BGH in dieser Klauselgestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und hat diese Mietvertragsklausel für rechtsunwirksam erachtet.
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Andreas Doblinger Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Die Fachanwaltskanzlei Willi & Janocha GbR mit Standorten in Augsburg, Höchstädt (Dillingen) und Donauwörth berät und vertritt seit über 20 Jahren Unternehmen, Körperschaften und Privatpersonen.
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