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Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG – Ein Überblick

10.05.2011 - 15:25 | 402807
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Neue Entwicklungen im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen. Brauchen Sie Hilfe bei der Verteidigung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung!

(firmenpresse) - Immer wieder werden wir in der täglichen Beratungspraxis von Personen, die eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet bekommen haben, gefragt, wie die abmahnenden Kanzleien an die persönlichen Daten der Anschlussinhaber gelangen. Dürfen die Telefonanbieter die Daten denn so ohne weiteres herausgeben? Was ist überhaupt eine IP-Adresse? Wird mein Anschluss nun ständig überwacht?

Wir werden Ihnen in den nächsten Tagen und Wochen eine Reihe von Urteilen vorstellen, die sich mit dieser Thematik befasst haben, um auf diese Weise Ihnen die Vorgehensweisen bei der Datenbeschaffung und die wichtigsten Entscheidungen rund um den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG näher zu bringen.

Wer sich im Internet bewegt, hinterlässt Spuren. So verfügt jeder Internetanschluss über eine sogenannte IP-Adresse. Diese IP-Adresse ist eine eindeutige Kennung, die für Dritte sichtbar ist. Die Mehrheit der Internetnutzer verfügt nicht über eine dauerhafte (statische) IP-Adresse, sondern über eine IP-Adresse, die vom jeweiligen Provider zum Zeitpunkt der Herstellung einer Internetverbindung zugewiesen wird. Nach Beendigung dieser Verbindung ist diese dynamische IP-Adresse wieder verfügbar und kann einem anderen Nutzer zugewiesen werden.

Mittels speziell entwickelter Software wird die IP-Adresse, die zum Upload bereitgehaltene Datei und der genaue Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dokumentiert. Anhand des Zeitpunkts und der IP-Adresse kann nun der Internetanschluss und damit der Inhaber ermittelt werden. Es ist jedoch nur dem jeweiligen Internet-Provider (bspw. Arcor, Telekom etc.) bekannt, welchem Internetanschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen ist. Diese Daten werden von den meisten Providern für kurze Zeit für eigene Zwecke gespeichert (in der Regel fünf bis sieben Tage).

Um diese Informationen zu erhalten, kann der Rechteinhaber verschiedene Wege einschlagen.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zum 01.09.2008 war die Einleitung eines Strafverfahrens gem. §§ 106, 108 UrhG erforderlich (Erstattung einer Strafanzeige gegen Unbekannt). Nachdem der Provider auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft die Identität des Nutzers preisgegeben hatte, konnten die Informationen im Rahmen einer Akteneinsicht durch die Rechteinhaber erlangt werden. Dieses Verfahren wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaften mit zunehmenden Fallzahlen immer mehr abgelehnt (die Staatsanwaltschaften lehnten die Aufnahme von Ermittlungen wegen mangelnden Tatverdachts ab, oder verweigerten die Akteneinsicht gem. § 406e Abs.2 StPO).



Mit der Einführung des Anspruchs auf Drittauskunft gem. § 101 Abs.2 UrhG (zivilrechtlicher Auskunftsanspruch) wurde die Einschaltung der Staatsanwaltschaft überflüssig.

§ 101 Abs.1 UrhG lautet: „Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß“

Demnach ist zunächst für das Vorliegen des Anspruchs gem. § 101 UrhG erforderlich, dass eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Weiterhin muss ein gewerbliches Handeln vorliegen und häufig wird ebenfalls eine Verletzung im „gewerblichen Ausmaß“ gefordert.

In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung in einer großen Anzahl von Entscheidungen zu den einzelnen Voraussetzungen Stellung genommen. Hierbei ist zu beachten, dass die Meinungen zu dem „gewerbliche Ausmaß“ der Verletzung sehr stark auseinandergehen.

Im Rahmen einer Serie von Artikeln wollen wir Ihnen die zu diesem Thema ergangenen wesentlichen Entscheidungen aufzeigen und damit einen Überblick über die bestehende Rechtslage geben.

Ihr

Tobias Arnold


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Ansprechpartner: Tobias Arnold
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.05.2011


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