Ist die Kündigung ehemaliger Stasi-Mitarbeiter bei der Jahn-Behörde eine Lösung?

Ist die Kündigung ehemaliger Stasi-Mitarbeiter bei der Jahn-Behörde eine Lösung?

ID: 406603

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin



Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander BredereckFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(firmenpresse) - Behördenchef Jahn scheint neuesten Medienberichten zufolge entschlossen zu sein, die „47“ ehemaligen hauptamtlichen Stasi-Mitarbeiter, die in seiner Behörde Dienst tun, aus der Behörde zu entfernen. Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 16.5.2011, dass die ehemaligen Mitarbeiter des MfS bei der Jahn-Behörde „faktisch unkündbar“ seien.

Was bedeutet das arbeitsrechtlich? Grundsätzlich kann den Mitarbeitern natürlich gekündigt werden. Der Arbeitgeber braucht aber einen Kündigungsgrund. Auf die ehemalige Stasimitarbeit wird die Jahnbehörde die Kündigung nicht stützen können, da diese dem Arbeitgeber seit langem bekannt war. Andere Kündigungsgründe kommen natürlich weiterhin in Betracht. Hier gilt nichts anderes als bei den „normalen“, also unbelasteten Mitarbeitern.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die gekündigten Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erheben und ein Arbeitsgericht die Kündigungen für unwirksam halten wird, ist allerdings dann hoch, wenn dem Arbeitgeber kein vom Kündigungsschutzgesetz anerkannter Kündigungsgrund zur Seite steht.

Vor dem Hintergrund, dass gekündigte Arbeitnehmer sich während eines Kündigungsschutzverfahrens regelmäßig für eine Abfindung statt für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, erscheint es eher praxisfern, davon zu sprechen, dass die Behörde die Mitarbeiter auf gar keinen Fall los werden könne. Den goldenen Handschlag, den die Behörde laut Spiegel den ehemaligen Stasi-Mitarbeitern anzubieten gedenkt, könnten diese im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs erhalten. Er wird allerdings recht üppig ausfallen müssen, immerhin verzichten die Mitarbeiter auf einen gut bezahlten und sicheren Job.

Sollte ein Ehemaliger sich dennoch zurückklagen, könnte als zweiter Schritt die Versetzung der übrigen „47“ in andere Behörden auf der Tagesordnung stehen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: In der Regel sind Sie stark in der Defensive, wenn Ihr Arbeitgeber entschlossen ist, Sie loszuwerden. Erfahrungsgemäß sind „Goldene Handschläge“ im Rahmen eines Aufhebungsvertrages aber keine gute Lösung für Sie. Die Abfindung, die Sie nach Kündigung und Kündigungsschutzklage in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich erzielen können ist in der Regel ungleich höher. Sollte eine Trennung unvermeidlich sein, ist es meistens das Beste, sich kündigen zu lassen und dagegen – fristgemäß – Kündigungsschutzklage einzureichen. Gegen eine Versetzung können Sie sich ebenfalls vor dem Arbeitsgericht wehren.



Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Denken Sie stets auch an die Möglichkeit der Versetzung des Mitarbeiters in eine andere Abteilung oder in einen andere Zweigstelle. Sollte der Grund für die Kündigung bei Ihrem Mitarbeiter, anders als bei der Ausnahmesituation in der Jahn-Behörde, eine Leistungsschwäche des Arbeitnehmers sein, kann ihm – und Ihrer Firma – ein Wechsel unter Umständen richtig gut tun. Doch Vorsicht: Nicht jede Versetzung ist statthaft. Lassen Sie sich vor einer solchen Maßnahme immer erst von einem Fachmann beraten.

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