Fehlkauf von Weihnachtsgeschenken? – Umtausch unter Umständen auch jetzt noch möglich
Alle Jahre wieder beginnt nach den Festtagen der rege Umtausch von Weihnachtsgeschenken. Für viele stellt sich die Frage: Was tun mit unliebsamen Geschenken? Ist es für den Umtausch von Fehleinkäufen nicht schon zu spät? Die Redaktion von posttip.de hat die wichtigsten Punkte zum Thema „Umtausch von Weihnachtsgeschenken“ zusammengefasst.

(firmenpresse) - Alle Jahre wieder die gleiche Frage: Was tun mit unliebsamen Geschenken? Ist es für den Umtausch von Fehlkäufen nicht schon zu spät? „Nein, unbeliebte Weihnachtspräsente können Verbraucher unter Umständen noch bis Ende Januar umtauschen“, erklärt Eike Böttcher vom Online-Verbrauchermagazin www.posttip.de. „Viele Online- und Versandhändler räumen ihren Kunden freiwillig eine verlängerte Rückgabefrist ein.“
Verlängerte Rückgabefristen bei einigen Onlinehändlern
Einige Onlinehändler, wie zum Beispiel Amazon oder Bol.de, gewähren ihren Kunden verlängerte Rückgabefristen. Bei Amazon kann man sämtliche Artikel, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2007 direkt gekauft wurden, bis einschließlich 31. Januar 2008 zurückgeben. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen räumt Bol.de ein einmonatiges Widerrufsrecht ein. Vorausgesetzt die Artikel erfüllen die sonstigen Rücknahmebedingungen. „Zu den Rücknahmebedingungen zählt in der Regel, dass die Ware ungebraucht und unbeschädigt sein muss. Auch darf es sich nicht um Spezialanfertigungen oder leicht verderbliche Waren handeln - schließlich soll sie wieder verkauft werden können.“, erläutert Böttcher. „Eine aufgerissene Verpackung ist noch nicht unbedingt eine Beschädigung – schließlich müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, die Ware wie im Ladengeschäft zu prüfen.“ Bei Datenträgern gibt es allerdings Ausnahmen: Eingeschweißte oder versiegelte Datenträger wie CDs, Audiokassetten, DVDs, PC- und Videospiele sowie Software werden nur ungeöffnet, also in der Einschweißfolie oder mit unbeschädigtem Siegel zurückgenommen.
Kein Recht auf Umtausch - Rückgabe aus Kulanz
„Ein gesetzlich verankertes Recht auf Umtausch gibt es nicht,“ betont Böttcher. „Der Umtausch von unliebsamen Geschenken geschieht aus Kulanz und ist nur möglich, wenn der Händler auch mitmacht.“ Doch die meisten Händler gehen mit ihren Kunden nach Weihnachten wohlwollend um und nehmen ihre Waren in der Regel aus Kulanz zurück und tauschen sie um. Viele Versandhändler räumen ihren Kunden zudem freiwillig ein Rückgaberecht ein. Quelle oder Otto zum Beispiel nennen dies „Kauf auf Probe.“ Das bedeutet: Der Kaufvertrag wird erst nach Ablauf einer bestimmten Frist, meist 14 Tage, oder durch die Billigung des Käufers wirksam. Wer vom Widerrufsrecht bei Einkäufen per Internet oder Telefon Gebrauch macht und den Kaufvertrag trotz korrekt gelieferter Ware widerruft, hat die Kosten für die Rücksendung selbst zu tragen. Dies gilt für Waren unter 40 Euro. Liegt der Preis darüber, zahlt der Kunde die Lieferkosten - nicht aber das Rückporto.
Wer bezahlt den Versand bei Mängeln oder Beschädigungen?
„Ist ein Artikel beschädigt oder fehlerhaft, muss die Handelsfirma dafür sorgen, dass der Käufer eine fehlerfreie Sache bekommt,“ erläutert Böttcher. „Die gesetzliche Mindestfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre für Neuwaren und ein Jahr für Gebrauchtwaren.“ Das bedeutet: der Händler haftet für Material- oder Herstellungsfehler und Transportschäden, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes oder der Lieferung vorlagen. Ebenso können Verbraucher Ersatz verlangen, wenn ein Artikel nicht die Eigenschaften hat, die ihm in der Werbung oder auf der Produktbeschreibung zugesichert werden.
Verbraucher haben einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung: Der gleiche Artikel wird noch einmal geliefert oder der defekte Artikel repariert. Wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, können Kunden einen Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten. Das bedeutet: Kunden geben die Ware zurück und bekommen ihr Geld wieder. Im Gegensatz zum Widerrufsrecht dürfen dem Kunden im Gewährleistungsfall für die Rücksendung bzw. Ersatzlieferung keine zusätzlichen Versandkosten berechnet werden. Auch hier gilt wie beim freiwilligen Rückgaberecht: Originalverpackung verwenden und Rücksendebedingungen des Händlers beachten.
Weitere aktuelle Informationen rund ums Thema Umtausch von Weihnachtsgeschenken finden Leser unter www.posttip.de.
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Freigabedatum: 08.08.2007
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