Auch der privat genutzte Dienstwagen muss einmal jährlich zur UVV-Prüfung
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro - Führerscheine müssen zweimal pro Jahr kontrolliert werden
Auch der privat genutzte Dienstwagen muss einmal jährlich zur UVV-Prüfung(firmenpresse) - BERLIN. Unternehmer müssen alle ihre Fahrzeuge, die dienstlich genutzt werden, nicht nur alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung bringen, sondern auch mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand überprüfen lassen.
Darauf weist DEKRA in der Hauptstadtregion mit Hinweis auf § 57 der "Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge" (BGV D29) hin. "Dies umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges", erläutert Helmut Enk, DEKRA Niederlassungsleiter in Berlin-Hohenschönhausen. Die UVV-Prüfung beziehe sich sowohl auf Lkw, einschließlich ihrer Sonderaufbauten, als auch auf Pkw oder Busse (dienstlich bzw. gewerblich genutzte Fahrzeuge) sowie auf Sonderfahrzeuge wie z.B. Müllsammelfahrzeuge, Autotransporter oder Langmaterialtransporter. "Betroffen sind aber auch Dienstwagen, die den Mitarbeitern gleichzeitig für eine Privatnutzung überlassen werden", so Enk weiter, "oder von Selbstständigen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzte und über die Firma abgerechnete Fahrzeuge."
Im Jahr der Hauptuntersuchung sind nach Angaben von Enk zusätzlich zur dabei bereits erfolgten Untersuchung der Verkehrssicherheit im wesentlichen das Vorhandensein der Warnweste, der Betriebsanleitung, eventuelle Verletzungsgefahren für den Fahrer durch Fahrzeugbeschädigungen und bei Pkw-Kombi der Zustand der Trennnetze sowie der Festzurrösen zu prüfen. Dies könne im Rahmen einer Inspektion in einer anerkannten Vertragswerkstadt mit durchgeführt werden und sollte auf der Rechnung entsprechend vermerkt werden.
Anders verhalte es sich in den Jahren zwischen den Hauptuntersuchungen, so der DEKRA Sachverständige. In diesen Jahren sei ebenfalls eine UVV-Prüfung, also eine Prüfung von Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit, durch einen Sachkundigen erforderlich. Dabei werde dann kein HU-Bericht, sondern ein gesonderter Bericht "BGV D29 - Prüfung an Pkw" erstellt und eine UVV-Prüfplakette an die B-Säule geklebt.
Enk weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nach Auskunft der Berufsgenossenschaft vertretbar wäre, auf den verkehrssicheren Teil der Prüfung bei für den Straßenverkehr zugelassenen Pkw und Pkw-Kombi zu verzichten, wenn organisatorisch sichergestellt sei, dass mindestens einmal jährlich eine Sachkundigenprüfung für die Punkte der Arbeitssicherheit durchgeführt werde. Voraussetzung sei aber, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionsintervalle eingehalten würden.
Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift sei eine Ordnungswidrigkeit und könne mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden, so Enk, der daran erinnert: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."
Dies gelte im übrigen auch bei Verletzung der Pflicht von Flottenmanagern, die zweimal jährlich die Gültigkeit der Führerscheine ihrer Fahrer nachweislich prüfen müssten, erinnert der DEKRA Experte. Hier drohten nach § 21 Straßenverkehrsgesetz nicht nur Geld-, sondern unter Umständen auch Haftstrafen. In enger Kooperation mit der LapID Service GmbH und der WollniKom GmbH biete DEKRA nun zusätzlich die elektronische Variante der Führerscheinkontrolle an. Dabei werde auf den Führerschein des Fahrers ein Mikrochip aufgeklebt, die Mitarbeiter müssten ihren Schein zum Prüfungstermin lediglich an eine von 800 bundesweit zur Verfügung stehenden LapID-Prüfstationen halten. Damit sei DEKRA in der Lage, Fuhrparkhaltern ein von der Fahrzeugprüfung losgelöstes Kontrollverfahren anzubieten.
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Datum: 19.05.2011 - 10:10 Uhr
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