Keine Sorge bei Abstandsmessung durch Videoaufzeichnung
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Trotz gestochen scharfen Bildern drohendem Fahrverbot entgehen
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Wir alle kennen die Situation aus eigener Erfahrung oder vom Hörensagen: eines Tages flattert ein Anhörungsbogen einer Bußgeldbehörde ins Haus, wonach Ihnen im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, weil Sie bei einer exakt angegebenen Geschwindigkeit den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten haben. Zum Beweis sind Fotos beigefügt, die von einem Video stammen. Erschrocken schauen Sie in einschlägigen Tabellen nach und müssen feststellen, dass nicht nur Sie gestochen scharf getroffen sind, sondern neben der Zahlung eines Bußgeldes noch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot drohen.
Alles richtig, Bußgeld und Punkte nimmt man noch hin, aber das drohende Fahrverbot schmerzt doch schon. Wer sich dennoch gegen die drohenden Sanktionen wehren möchte, hat nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Jörg Gössler gute Chancen, diesen zu entgehen. Anstatt sich mühsam rauszureden und dadurch einzuräumen, der dich auffahrende Fahrer zu sein, sollte man bestreiten, Fahrer des dich auffahrenden Autos zu sein, wenn sich der Verkehrsverstoß und damit die Ordnungswidrigkeit auf einen Video-Beweis stützt. Dabei stützt sich das Bildmaterial der Bußgeldbehörde auf ein sog. Brückenabstandsmessverfahren, bei der eine Video-Kamera auf einer Autobahnbrücke installiert wird, die den unter ihr vorbeifließenden Verkehrt filmt, bei dem später die Fahrzeuge herausfiltert werden, die zu dicht auffahren. Dabei handelt es sich um einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weil in diesem Fall auch alle ordnungsgemäß fahrenden Autofahrer behördlich erfasst werden. Dies ist nach dem Bundesverfassungsgericht vom 11.03.20098 - Az 1 BvR 1254/07 so eine gravierende Einschränkung des "informationellen Selbstbestimmungsrechts", dass sie nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfolgen dürfen. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung solcher Video-Beweise gibt es aber nicht. Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot, d.h. ein solcher Video-Beweis verstößt gegen die Grundrecht und ist deshalb verfassungswidrig. Nicht betroffen hiervon sind Film- und Fotobeweise von sog. Starenkästen oder aus folgenden Polizeifahrzeugen heraus.
Dr. Jörg Gössler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht an den Standorten Berlin und Tuttlingen und Vertrauensanwalt des ACE (AutoClub Europa).
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Datum: 25.05.2011 - 13:31 Uhr
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