Zahnzusatzversicherung: Leistung erfolgt nicht uneingeschränkt - medizinische Notwendigkeit ist Vor

Zahnzusatzversicherung: Leistung erfolgt nicht uneingeschränkt - medizinische Notwendigkeit ist Voraussetzung

ID: 417564

Der Schutz einer Zahnzusatzversicheurng bedeutet nicht automatisch, dass jede Behandlung ermöglicht wird. Auch hier sind die Kosten im Auge zu behalten. Geleistet wird nur bei medizinischer Notwendigkeit - aber auch für höherwertige Leistungen.



Zahnzusatzversicherung: Leistung erfolgt nicht uneingeschränkt - medizinische Notwendigkeit ist VoraZahnzusatzversicherung: Leistung erfolgt nicht uneingeschränkt - medizinische Notwendigkeit ist Vora

(firmenpresse) - Eine Zahnzusatzversicherung bietet vor allem im privatärztlichen Bereich umfangreiche Leistungen. Das veranlasst eine Vielzahl von Kunden, bestehenden Zahnersatz vielleicht gegen höherwertigen Zahnersatz auszutauschen. Auch eine kosmetische Behandlung wie das Bleichen der Zähne ist sehr gefragt.

Doch die Zahnzusatzversicherung, welche letztendlich dazu dient, die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzustocken, leistet dann nicht, wenn die Behandlung nicht medizinisch notwendig ist. In den Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherungen wird klar definiert, welche Leistungen tatsächlich erstattungsfähig sind.

Informationen zur Zahnzusatzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html

Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte dürfen nur Leistungen berechnet werden, die nach den zahnmedizinischen Maßstäben dazu dienen, die notwendige medizinische Versorgung durchzuführen. Extrawünsche müssen dann in der Liquidation gesondert ausgewiesen werden. Diese werden dann auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung und von der privaten Zahnzusatzversicherung nicht übernommen.

Der Bundesgerichtshof urteilte bereits 1978, dass eine Behandlungsmaßnahme notwendig ist, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. (BGH Az. IV ZR 175/77 vom 29.11.1978)

Die Frage, die sich vielen Kunden stellt, gerade auch im Bereich der Kieferorthopädie, kann nach dem Urteil des BGH auch relativ eindeutig geklärt werden: Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (BGH Az. VI ZR 171/80 vom 11.05.1982)

Diese Frage der medizinischen Notwendigkeit stellt sich für viele Eltern auch bei der kieferorthopädischen Behandlung ihrer Kinder, Die GKV leistet nur ab einem bestimmten Grad der Kieferfehlstellung, die private Zahnzusatzversicherung leistet bereits ab dem 1. Grad der Kieferfehlstellung. Hier entscheidet dann in diesem Beispiel der Kieferorthopäde über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung.



Bildquelle: Alexandra H., www.pixelio.de


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