BGH: Mangelnde Aufklärung in der Anlageberatung kann Schadenersatzpflicht begründen

BGH: Mangelnde Aufklärung in der Anlageberatung kann Schadenersatzpflicht begründen

ID: 417791

Der BGH befand in einem aktuellen Urteil, das Banken bei Defiziten in der Anlageberatung zu sogenannten Zinssatz-Swap-Verträgen dem Anleger gegenüber schadenersatzpflichtig sind. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim informiert über sein, für zahlreiche Unternehmen und Kommunen relevantes, Urteil.



(firmenpresse) - Zur Verhandlung stand das Schadenersatzbegehren eines Unternehmens, dem infolge eines Zinssatz-Swap-Vertrages Verluste entstanden waren und das nun gegen die beratende Bank auf Ersatz des durch mangelhafte Beratung entstandenen Schadens klagte.

Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Entscheidung gelangte der BGH zu dem Schluss, der Klägerin stünde in diesem Fall ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die beratende Anlagebank zu. Der elfte Senat des BGH stellte klar, dass Banken im Verlauf ihrer Beratung zu Anlageprodukten die Risikobereitschaft des beratenen Kunden in Erfahrung bringen müssen, bevor sie Anlageoptionen vorschlagen. Hiervon könnten ausnahmsweise nur solche Kunden ausgenommen werden, deren Risikobereitschaft im Anlagenbereich durch entsprechende Geschäftsbeziehungen von langer Dauer bekannt wäre.

Auch würde diese Verpflichtung nicht entfallen, wenn, wie im konkret entschiedenen Rechtsstreit, aufseiten des Anlegers potenziell qualifizierte und informierte Personen an der Beratung teilnähmen. Angesichts der Komplexität von Zinssatz-Swap-Verträgen dürfe die beratende Anlagebank nicht einfach davon ausgehen, ihr Kunde würde die Risiken des Produktes korrekt einschätzen können und sei zudem bereit, diese auch zu tragen.

Im Bereich der Zinssatz-Swap-Anlagen stellt der BGH höchste Ansprüche an die bankenseitige Beratung, denn aufgrund der hohen Risiken dieses Anlageproduktes, der BGH bezeichnet es auch als „Zinswette“, muss sichergestellt werden, dass anlagewillige Kunden sich über die auf sie zukommenden Risiken voll bewusst sind.

In der Beratung sei der Anlagekunde dementsprechend in die Lage zu versetzen, das Produkt in seinen Eigenschaften und Risiken ebenso gut wie die beratende Anlagebank zu begreifen. Nur dies, so der elfte Senat des BGH, ermögliche ihm, eine informierte Entscheidung in eigener Verantwortung zu treffen. Aufgrund der im konkreten Rechtstreit vorliegenden Defizite in diesem Bereich gestand der BGH dem klagenden Unternehmen einen Schadenersatzanspruch gegen die Anlagebank zu.

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Datum: 01.06.2011 - 15:57 Uhr
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