Unwirksames Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag
Mit seinem Urteil vom 07.04.2011 (Aktenzeichen: VII ZR 209/07) hat der BGH, entgegen der bisher nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die Klausel eines Formulararchitektenvertrages, nach der der Auftraggeber lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, für unwirksam erklärt.
Die Vorinstanz entschied zugunsten des Architekten. Da sich die Klärung der Frage, ob ein Mangel tatsächlich vorliege, meist über Jahre hinziehe, könne der Auftraggeber den Honoraranspruch für erhebliche Zeit blockieren, so das zentrale Argument. Der BGH sah in dem Aufrechnungsverbot jedoch eine erhebliche und unzumutbare Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Im schlechtesten Fall würde die streitige Klausel nämlich bewirken, dass der Auftraggeber eine mangelhafte und unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten zustünden. Dieses Missverhältnis sei nicht hinnehmbar.
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Datum: 28.06.2011 - 16:42 Uhr
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