Behandlung eines deutschen Patienten in einem Schweizer Kantonsspital ? Anwendung deutschen oder Schweizer Rechts
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Behandlung eines deutschen Patienten in einem Schweizer Kantonsspital ? Anwendung deutschen oder Schweizer Rechts
Landgericht Waldshut Tiengen 1 O 36/06 - OLG Karlsruhe 13 U 233/09
Der Kläger nimmt den beklagten Schweizer Arzt wegen unzureichender Aufklärung über die mit einer Medikamenteneinnahme verbundenen Risiken auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 13. Juli 2004 stellte sich der in Deutschland wohnhafte Kläger in dem von dem schweizerischen Kanton B.-S. betriebenen Universitätsspital B. zur ambulanten Behandlung einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung vor. Die ersten Gespräche und Untersuchungen erfolgten am 13. und 15. Juli 2004 durch Prof. Dr. B.. Am 26. Juli 2004 übernahm der beim Spital beschäftigte Beklagte die weitere Behandlung. Er verordnete dem Kläger eine medikamentöse Therapie in Form von Tabletten und Eigeninjektionen über eine Dauer von 24 Wochen, die - nach Erstinjektion im Universitätsspital am 30. Juli 2004 - am Wohnort des Klägers unter begleitender Kontrolle seines Hausarztes stattfand. Die Rechnungen für die Behandlung wurden von dem Universitätsspital B. erstellt und von dem Kläger bezahlt. Im November 2004 brach der Kläger die Therapie ab.
Der Kläger, der gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts als des Rechts des Erfolgsortes gewählt hat, macht geltend, bei ihm seien schwere Nebenwirkungen der Medikamente aufgetreten, über die er nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.
Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Juli 2006 seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Beklagten hatten keinen Erfolg. Mit Urteil vom 26. November 2009 hat das Landgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat die geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht beurteilt, da die Nebenwirkungen der Medikamente in Deutschland aufgetreten seien. Das Oberlandesgericht ist von der Anwendbarkeit Schweizer Rechts ausgegangen und hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als (endgültig) unbegründet abgewiesen wird. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage auf, nach welchem Recht sich die deliktische Haftung des an einem Schweizer Kantonsspital beschäftigten Arztes wegen Aufklärungsversäumnissen im Rahmen der Behandlung deutscher Patienten richtet.
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Datum: 22.07.2011 - 08:11 Uhr
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