Südsudan: Parlament darf sich verfassungsrechtlicher Verantwortung nicht entziehen

Südsudan: Parlament darf sich verfassungsrechtlicher Verantwortung nicht entziehen

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Südsudan: Parlament darf sich verfassungsrechtlicher Verantwortung nicht entziehen



(pressrelations) -
"Der Deutsche Bundestag darf sich seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung nicht entziehen. Eine Befassung mit dem Einsatz der Bundeswehr im Südsudan kann erst dann erfolgen, wenn ein entsprechendes UN-Mandat vorliegt", so Wolfgang Neskovic, Justiziar der Fraktion DIE LINKE und Mitglied des Fraktionsvorstandes, zu den Plänen der Bundesregierung eine Verlängerung des Einsatzes deutscher Soldaten im Südsudan noch vor der parlamentarischen Sommerpause durch das Parlament zu peitschen. Neskovic weiter:

"Die Bundeswehr ist Parlamentsarmee. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass alle militärischen Einsätze der Bundeswehr regelmäßig einen vorherigen Beschluss des Bundestages erfordern. Unbestimmte Vorratsbeschlüsse sind damit grundsätzlich nicht vereinbar. Sie führen zu einer schleichenden Entwertung der Parlamentsbeteiligung.

Nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz (§ 3 Abs.2) muss ein Antrag der Bundesregierung auf Zustimmung zum Einsatz bewaffneter Streitkräfte Angaben über die (völker-)rechtlichen Grundlagen des Einsatzes enthalten.

Ein Einsatz der Bundeswehr im Südsudan über den 9. Juli 2011 hinaus, wie von der Bundesregierung jetzt angeregt, verfügt jedoch derzeit über keine völkerrechtliche Grundlage. Eine solche wird im UN-Sicherheitsrat voraussichtlich erst am Freitag, den 8.Juli 2011, beschlossen werden.

Bloße Mandatsentwürfe des Sicherheitsrates sind keine geeignete Grundlage für die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu einem Einsatz im Südsudan. Erfahrungsgemäß werden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates bis zur letzten Minute noch geändert. Dort geht es um Abstimmungen zwischen den fünf Vetomächten, deren Ergebnis niemand zuverlässig vorhersagen kann.

Erst nach der endgültigen Verabschiedung des UN-Mandats durch den Sicherheitsrat kann sich der Bundestag deshalb mit dem Einsatz befassen. Denn ohne gesicherte Kenntnis über den genauen Inhalt des Mandats lassen sich die möglichen, mit dem Einsatz verbundenen Konsequenzen für den Deutschen Bundestag nicht übersehen. Ein unbestimmter Vorratsbeschluss würde eine grobe Verantwortungslosigkeit im Umgang mit der eigenen verfassungsrechtlichen Verantwortung darstellen."




F.d.R. Beate Figgener

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Datum: 22.07.2011 - 08:11 Uhr
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